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Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit für stillgelegte Bergwerke und andere künstliche Hohlräume

In der Fassung vom 21.11.1994, zuletzt geändert am 1.7.2004.

Bundesland: Baden-Württemberg
Rechtsbereich: Bergrecht
GüV Nr. 750-3

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