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Zweckvermögensgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale)

In der Fassung vom 23.7.1994, zuletzt geändert durch Nachtragshaushaltsgesetz 2006 vom 9.5.2006.

Bundesland: Bayern
Rechtsbereich: Haushaltsrecht, Öffentliches Vermögen
BayRS Nr. 762-7

Hier ist das Zweckvermögensgesetz im WWW zu finden:

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Änderungen seit dem 1.1.2005 durch:
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