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Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Vom 22. August 2006, geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 23. August 2006

Die Verordnung wurde am 22. August 2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 23. August 2006 in Kraft. Sie tritt nach dem jetzigen Rechtsstand am 22. Februar 2007 außer Kraft.

§ 1

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet in ein in einem benachbarten Mitgliedstaat gelegenes Gebiet verbracht werden, das

  1. im Anhang der Entscheidung 2006/577/EG vom 22. August 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (ABl. EU Nr. L 229 S. 10) aufgeführt ist und
  2. unmittelbar an ein Sperrgebiet oder ein Beobachtungsgebiet nach § 5 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 6a, der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) grenzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet zur unverzüglichen Schlachtung genehmigen, soweit

  1. die zu verbringenden empfänglichen Tiere am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
  2. die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert werden,
  3. die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und
  4. sichergestellt ist, dass die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für den Versendungsort zuständige Behörde über die Ankunft der empfänglichen Tiere unterrichtet.

§ 6 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6a, der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit bleibt unberührt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist auf der Grundlage einer Risikobewertung zu erteilen, bei der die zuständige Behörde im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transports insbesondere berücksichtigt:

  1. verfügbare Informationen zum Verhalten des Vektors,
  2. die Entfernung zwischen Absendeort und Schlachtstätte,
  3. sofern vorhanden, entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute,
  4. die Tageszeit der Verbringung,
  5. die Verwendung von Insektiziden oder Repellentien.

§ 2

(1) Das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen, der oder die nach dem 1. Mai 2006 gewonnen worden ist oder sind, aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit Samen, Eizellen oder Embryonen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet in ein in einem benachbarten Mitgliedstaat gelegenes Gebiet verbracht wird oder werden, das die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 erfüllt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Belange der Seuchenbekämpfung, insbesondere der Schutz vor der Verschleppung der Seuche, nicht entgegenstehen.

§ 3

(1) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der innerstaatlichen Beförderung durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit

  1. die Tiere mit einem Repellent und
  2. die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid

vor der Beförderung behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 der Tierschutztransportverordnung in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ruhen, sind sie vom Beförderer erneut mit einem Repellent zu behandeln.

(2) Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der Beförderung in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat durch das in der Anlage bezeichnete Gebiet nur verbracht werden, soweit

  1. die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind,
  2. der Bestimmungsmitgliedstaat und der Durchfuhrmitgliedstaat zugestimmt haben und
  3. die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach
    1. Anhang F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG,
    2. Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG,
    3. Anhang E Teil 1 oder 3 der Richtlinie 92/65/EWG,
    die die jeweilige Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Vermerk versehen ist: „Behandlung mit dem Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum) um (Uhrzeit) gemäß der Entscheidung 2005/393/EG”.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt.

Anlage
(zu den §§ 1, 2 und 3)

Bezeichnetes Gebiet im Sinne dieser Verordnung sind die Gebiete folgender Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden:

Nordrhein-Westfalen

Stadt Aachen
Kreis Aachen
Stadt Bochum
Stadt Bonn
Kreis Borken
Stadt Bottrop
Kreis Coesfeld
Stadt Dortmund
Kreis Düren
Stadt Düsseldorf
Stadt Duisburg
Ennepe-Ruhr-Kreis
Erftkreis
Kreis Euskirchen
Stadt Essen
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Kreis Heinsberg
Stadt Herne
Hochsauerlandkreis
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Stadt Mönchengladbach
Stadt Mülheim a. d. Ruhr
Kreis Neuss
Oberbergischer Kreis
Stadt Oberhausen
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Stadt Solingen
Kreis Unna
Kreis Viersen
Kreis Wesel
Stadt Wuppertal

Rheinland-Pfalz

Kreis Ahrweiler
Kreis Altenkirchen
Kreis Bernkastel-Wittlich
Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B 41
Kreis Bitburg-Prüm
Kreis Cochem-Zell
Kreis Daun
Stadt Koblenz
Im Kreis Mainz Bingen die Ortsgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach, Manubach
Kreis Mayen-Koblenz
Kreis Neuwied
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Stadt Trier
Kreis Trier-Saarburg
Westerwaldkreis

Saarland

Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl

Hessen

Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Haiger
Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald)
Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod