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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Änderungen dieser Bestimmung:

keine

Die Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren

Der ursprüngliche Entwurf und seine Begründung

Das UWG geht auf eine Vorlage der Bundesregierung zurück, deren § 1 unverändert beschlossen wurde. Die Entwurfsbegründung der Bundesregierung zu § 1 lautete:

Durch die Beschreibung des Schutzzweckes in § 1 wird klargestellt, dass die Marktteilnehmer, insbesondere die Verbraucher und die Mitbewerber, durch das UWG gleichermaßen und gleichrangig geschützt werden. Zugleich schützt das UWG auch das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines unverfälschten und damit funktionsfähigen Wettbewerbs.

Diese Schutzzwecktrias ist, nachdem das UWG zunächst als reiner Individualschutz der einzelnen Mitbewerber aufgefasst wurde, auch nach bisherigem Recht durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 140, 134 ff. (138); BGH NJW 2000, 864; BVerfG WRP 2001, 1160 ff.; BVerfG GRUR 2002, 455 ff.).

Der eigentliche Zweck des UWG liegt darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln. Das Recht geht insoweit von einem integrierten Modell eines gleichberechtigten Schutzes der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit aus. Der Schutz sonstiger Allgemeininteressen ist weiterhin nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts.

Der Begriff der Unlauterkeit löst den bisher in § 1 UWG verwandten Begriff der guten Sitten ab. Ein Grund hierfür ist, dass der Maßstab der guten Sitten antiquiert wirkt, weil er den Wettbewerber unnötig mit dem Makel der Unsittlichkeit belastet. Durch die Verwendung des Begriffs der Unlauterkeit wird zudem die Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht verbessert, welches diesen Begriff in vielen Vorschriften verwendet. Unlauter sind alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bestimmung ist im Verfahren weder geändert worden, noch war sie zwischen den Beteiligten umstritten. Dies ist nicht verwunderlich, gibt sie doch, wie in der Begründung der Bundesregierung ausgeführt, nur die herrschende Rechtsprechung wieder.