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(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
keine
Der Regierungsentwurf zu § 19 UWG wurde fast unverändert beschlossen. Lediglich die Formulierung „§ 17 oder § 18” geht auf eine Änderung im Rechtsausschuss zurück - im Entwurf der Bundesregierung steht hier ein „und” statt des „oder”. Der Ausschuss bezeichnet diese Änderung als redaktionell. Die Regierungsbegründung zu der Bestimmung lautet:
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen § 20 Abs. 1 bis 3 UWG a. F. Die Formulierung wurde allerdings etwas stärker an die Grundnorm des § 30 des Strafgesetzbuches angelehnt. Absatz 4 entspricht § 22 Abs. 1 UWG a. F., Absatz 5 entspricht § 20a UWG a. F.
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