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Anbieter im Sinne des TDG/MDStV: |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
keine
Das UWG geht auf eine Vorlage der Bundesregierung zurück. Darin unterschied sich § 2 in zwei Punkten von der verabschiedeten Fassung. Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs lautete:
„Mitbewerber” jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Wettbewerb steht;
Außerdem war in Abs. 1 Nr. 4 von Nachrichten anstatt von Nachricht die Rede.
Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf lautete:
Zu § 2 (Definitionen)
In der Vorschrift werden nur die wesentlichen Begriffe des Gesetzes definiert.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Der Begriff der Wettbewerbshandlung ist der Zentralbegriff des UWG. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts setzt voraus, dass eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten lauter oder unlauter ist, stets die Frage logisch vorgeordnet, ob überhaupt ein wettbewerblicher Tatbestand gegeben ist. Er umfasst nicht nur die eigene Absatzförderung, sondern auch das Handeln von Personen, die den Wettbewerb eines fremden Unternehmens fördern wollen, sowie Handlungen im Nachfragewettbewerb. Nicht erforderlich ist das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, so dass auch Unternehmer mit Monopolstellung erfasst werden.
Zu Nummer 2
Der Begriff des Marktteilnehmers erfasst als Oberbegriff sowohl die Mitbewerber als auch die Verbraucher. Daneben sollen aber auch die sonstigen Marktteilnehmer erfasst werden. Unter diesen Begriff fallen diejenigen Marktteilnehmer, die weder Mitbewerber noch Verbraucher sind. Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Erfasst werden unter anderem Unternehmer, soweit sie für den Verbrauch im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Zu Nummer 3
Die Einordnung als Mitbewerber setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten und dem benachteiligten Unternehmen voraus. Dieses liegt dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Die Unternehmen stehen in der Regel dann miteinander im Wettbewerb, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben. Es kann aber auch zwischen Unternehmern verschiedener Wirtschaftsstufen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn ein Hersteller oder Großhändler sich nicht auf seine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direkt an den Endverbraucher absetzt. Entsprechend der bisherigen Rechtslage genügt auch weiterhin ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. im Einzelnen Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl. UWG Rn. 226). Daher können insbesondere auch Unternehmer verschiedener Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren beeinträchtigt wird. Das Wettbewerbsverhältnis wird in diesem Fall durch die konkrete Handlung begründet, so beispielsweise unter dem Aspekt der Behinderung, wenn ein Unternehmen für Kaffee als Geschenk mit dem Hinweis „statt Blumen Onko-Kaffee“ wirbt (vgl. BGH GRUR 1972, 553).
Zu Nummer 4
Durch die Definition des Begriffs Nachrichten wird Artikel 2 Buchstabe d der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (ABl. EG Nr. L 201/37 vom 31. Juli 2002) umgesetzt. Die Definition ist erforderlich, da Artikel 13 der Richtlinie – unerbetene Nachrichten – im folgenden § 7 umgesetzt wird. Der Begriff des elektronischen Kommunikationsdienstes erfasst im wesentlichen die Sprachtelefonie, Faxgeräte und die elektronische Post einschließlich SMS.
Zu Absatz 2
Durch Absatz 2 wird hinsichtlich des Verbraucherbegriffs und des Unternehmerbegriffs auf die Definitionen im BGB verwiesen.
Die Änderung des Abs. 1 Nr. 2 geht auf eine Stellungnahme des Bundesrates zurück, die folgendermaßen lautete:
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter „Wettbewerb steht” durch die Wörter „einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht und durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt ist” zu ersetzen.
Begründung
Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs ist zunächst klarzustellen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss. Dies kommt im Entwurfstext nicht hinreichend zum Ausdruck.
Aus der Begründung zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E (S. 22) ergibt sich außerdem, dass nur der unmittelbar Verletzte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bisherigen Recht von der Definition des „Mitbewerbers“ erfasst sein soll. Sowohl die beabsichtigte Gesetzesformulierung als auch die Entwurfsbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG-E lassen jedoch nicht eindeutig erkennen, ob nur der unmittelbar Verletzte oder auch der abstrakt betroffene Mitbewerber im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bisheriger Fassung gemeint ist. Durch den einzufügenden Passus wird die gewünschte Beschränkung auf den unmittelbar Verletzten klargestellt.
Der Begründung hat sich inhaltlich auch die Bundesregierung angeschlossen und in ihrer Gegenäußerung die letztlich gewählte - kürzere - Formulierung vorgeschlagen.
Nicht durchsetzen konnte sich der Bundesrat mit seiner Forderung, in Nr. 4 die Wörter einer endlichen Zahl von zu streichen. Die Formulierung stammt aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 2 Buchst. d), so dass die Bundesregierung sie wörtlich übernommen werden (was sie bei Definitionen immer will). Leider haben auch in diesem Fall weder sie noch der Bundestag die Gelegenheit genutzt, bei der Übernahme in Bundesrecht wenigstens offensichtlichen Unfug zu entfernen. Hilberts Hotel liegt nicht in Deutschland, so dass sich kaum eine unendliche Zahl von Beteiligten an was auch immer finden wird.
Die - rein sprachliche - Änderung in Nr. 4 stammt aus dem Rechtsausschuss des Bundestages.
Im Übrigen ist der Ablauf des Verfahrens in der GESTA-Datenbank des Deutschen Bundestages dokumentiert. Dort sind auch die Gesetzgebungsmaterialien abrufbar.