Gesetze im WWW

Anbieter im Sinne des TDG/MDStV:
Mark Obrembalski, Köstlinstr. 4, 72074 Tübingen,
Tel.: 07071/308662, E-Mail: markobr@web.de


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kapitel 2 - Rechtsfolgen

§ 9 - Schadensersatz

Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Änderungen dieser Bestimmung:

keine

Die Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren

Der ursprüngliche Entwurf und seine Begründung

Das UWG geht auf eine Vorlage der Bundesregierung zurück, deren § 9 im Gesetzgebungsverfahren nicht verändert wurde. Die Bunesregierung hat ihren Entwurf folgendermaßen begründet:

§ 9 ist die Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzansprüche der Mitbewerber. Das bisherige Recht geht auf die Möglichkeit, bei Wettbewerbsverstößen Schadensersatz zu verlangen, nur an wenigen Stellen ein. Aus diesen Vorschriften folgt insgesamt, dass Verstöße gegen die Verbote des UWG auch Schadenersatzansprüche des Verletzten nach sich ziehen können. Dementsprechend erfolgt keine Änderung der Rechtslage. Klargestellt wird, dass der Schadensersatzanspruch Verschulden voraussetzt. Ein vorsätzliches Handeln liegt nicht schon dann vor, wenn der Zuwiderhandelnde sämtliche Tatsachen, aus denen sich die Unlauterkeit seines Verhaltens ergibt, kennt. Vielmehr setzt Vorsatz auch das Bewusstsein der Unlauterkeit voraus. Die Haftung für Dritte folgt den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den §§ 31, 831 BGB. Der Umfang des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.

Das in Satz 2 geregelte Presseprivileg war bislang nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG a. F. auf Verstöße gegen das Irreführungsverbot beschränkt. Eine Ausdehnung auf Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des UWG ist streitig (vgl. Baumbach/Hefermehl a. a. O. § 13 UWG Rn. 58). Durch die Regelung soll nunmehr die Beschränkung des Haftungsprivilegs aufgehoben werden. Dies entspricht dem Geist der Pressegesetzgebung. Das Privileg gilt nur für periodische Druckschriften, also für Zeitungen, Zeitschriften und sonstige, auf wiederkehrendes, nicht notwendig regelmäßiges Erscheinen angelegte Druckwerke. Es erstreckt sich auf alle verantwortlichen Personen. Auf das Privileg kann sich indes nicht berufen, wer selbst aktiv den Inhalt einer Anzeige mitgestaltet hat. Dies ist vor allem in Fällen der Eigenwerbung anzunehmen.

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundesrat hat zu § 9 eine Änderung vorgeschlagen, die von der Bundesregierung jedoch abgelehnt und letztlich nicht ins Gesetz übernommen wurde. Der Bundesrat wollte dem Wortlaut der Vorlage folgenden Absatz 1 voranstellen:

(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, ist aus diesem Grund nur gemäß Absatz 2 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.

Zur Begründung führte der Bundesrat aus:

Der Begründung zu § 8 UWG-E (S. 22) zufolge soll das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage auch künftig kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein. Im Hinblick auf die Normierung der Schutzzwecktrias in § 1 UWG-E könnte jedoch der gegenteilige Eindruck entstehen. Deshalb muss im beabsichtigten Gesetz selbst klargestellt werden, dass das Gesetz zwar den Schutz der in § 1 UWG-E genannten Kreise bezweckt, aber dennoch nicht geeignet ist, in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche zu begründen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Haftungsregelung des Wettbewerbsrechts die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB verdrängt bzw. die Vorschriften des UWG gegenüber dem Endabnehmer bereits keine Schutzgesetze im Sinne dieser Norm sind (vgl. BGH, NJW 1974, 1503 <1505>; 1983, 2493 <2494>, jeweils zu § 3 UWG).

Eine ausdrücklche Regelung dieser - an sich nicht umstrittenen - Angelegenheit hielt die Bundesregierung nicht für erforderlich.

Vollständige Texte der Gesetzgebungsmaterialien sind über die GESTA-Datenbank des Deutschen Bundestages erhältlich.