Rechtsbereich: Außenwirtschaftsrecht FNA Nr. 190-1-3
Die Verordnung genehmigt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchfuhr von Kriegswaffen mit Eisenbahnen und Seeschiffen.
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Hier ist die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
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