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Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

In der Fassung vom 30.7.1961, zuletzt geändert am 8.1.1998.

Rechtsbereich: Außenwirtschaftsrecht      FNA Nr. 190-1-3

Die Verordnung genehmigt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchfuhr von Kriegswaffen mit Eisenbahnen und Seeschiffen.

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