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90/605/ EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz

(Langtitel: Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs)

Vom 24.2.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 8 vom 8.3.2000.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1806)

A. Ziel

1. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der sogenannten GmbH & Co-Richtlinie (90/605/EWG). Aufgrund dieser Richtlinie sind bestimmte Kapitalgesellschaften und Co in den Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) und der Siebenten Richtlinie über den konsolidierten Abschluss (83/349/EWG) einzubeziehen. Aufgrund der Nichtumsetzung der GmbH & Co-Richtlinie wurde Deutschland am 22. April 1999 vom EuGH verurteilt.

2. Weiterhin dient der Gesetzentwurf der Anpassung des deutschen Handelsrechts an das Urteil des EuGH vom 29. September 1998, welches aufgrund der nicht ausreichenden Sanktionierung bei Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen ergangen war.

3. Die Schwellenwerte des § 267 HGB, durch die kleine, mittlere und große Unternehmen voneinander abgegrenzt werden, werden angehoben. Durch die neue Ecu-Anpassungsrichtlinie vom 17. Juni 1999, welche die Höhe der festzusetzenden Schwellenwerte regelt, konnten die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlös um ca. 25 % erhöht werden. Damit kommen Befreiungen und Erleichterungen, die kleineren und mittleren Unternehmen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses gewährt werden, nunmehr einem größeren Kreis von Unternehmen zugute.

4. In Artikel 6 der EU-Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG sind bestimmte Schwellenwerte zu Bilanzsummen, Umsatzerlösen und Arbeitnehmern vorgegeben, oberhalb derer Mutterunternehmen eines Konzerns verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen. Aufgrund einer Übergangsregelung der Konzernbilanzrichtlinie konnten erhöhte Schwellenwerte angesetzt werden. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen, weshalb die Schwellenwerte in § 293 HGB entsprechend herabzusetzen sind.

5. Der Anwendungsbereich des § 292a HGB, der sich bislang nur auf börsennotierte Unternehmen erstreckt, wird erweitert. Die

Möglichkeit, einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, wird nunmehr auch Unternehmen eingeräumt, die nicht nur Aktien, sondern auch andere Wertpapiere (z. B. Genussscheine, Schuldverschreibungen) ausgeben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden (organisierter Markt: von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht).

6. Der Gesetzentwurf beinhaltet zudem noch weitere, eher technische Änderungen.

B. Lösung

Es wird ein Artikelgesetz vorgeschlagen, das ausschließlich bestehende Gesetze ändert. Die erforderlichen Vorschriften werden in das im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes in das Handelsgesetzbuch eingefügte Dritte Buch über den Jahresabschluss und den Lagebericht eingefügt. Außerdem muss das Publizitätsgesetz geändert werden, soweit sich die Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften und Co künftig aus dem Handelsgesetzbuch ergibt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1806 15.10.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/2353 14.12.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze