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Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 28.5.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 23 vom 1.6.2007.

Hier ist das Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1937)

A. Ziel

Nach dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP) der Europäischen Union aus dem Jahr 1999 ist die Rückversicherung ein Sektor, der eine Regelung auf Gemeinschaftsebene erfordert, um den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vervollständigen. Zudem bezeichneten sowohl der Internationale Währungsfonds (IWF) als auch der Internationale Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) das Fehlen harmonisierter Regeln für die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene als eine große Lücke im Aufsichtsrahmen für Finanzdienstleistungen.

Vor diesem Hintergrund trat am 10. Dezember 2005 die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG in Kraft. Die Umsetzung muss bis zum 10. Dezember 2007 erfolgen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2005/ 68/EG über die Rückversicherung. Da bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eine Reihe von Regelungen der seinerzeit noch in der Diskussion befindlichen Rückversicherungsrichtlinie vorab in das deutsche Aufsichtsrecht eingefügt wurden, handelt es sich insoweit um eine "Restumsetzung" der Richtlinie.

Soweit ersichtlich ist die Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie bisher in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen. Dänemark geht allerdings davon aus, die bereits bestehenden Gesetze nur geringfügig ändern zu müssen; Irland hofft, die Richtlinie in den nächsten zwei Monaten umsetzen zu können; Großbritannien und Frankreich befinden sich mit Gesetzentwürfen im Konsultationsprozess; Malta, Ungarn, Tschechien, Polen, Italien, Griechenland, Österreich, Schweden, Belgien und die Niederlande erarbeiten derzeit Gesetzentwürfe und konnten den weiteren Prozess nur teilweise zeitlich konkretisieren: In Ungarn soll das Parlament im Sommer 2007 mit einem Umsetzungsgesetz befasst werden; in Polen wird in diesem Jahr nicht mit der Umsetzung der Richtlinie gerechnet; nach den Planungen Österreichs soll das Umsetzungsgesetz im

Juli 2007 in Kraft treten; Schweden geht davon aus, die Richtlinie fristgerecht umzusetzen, jedoch auch nicht früher; die Niederlande planen die Fertigstellung eines ministeriellen Umsetzungskonzepts für Oktober 2006. Aus den übrigen Mitgliedstaaten waren bisher keine Informationen zu erhalten.

In Deutschland besteht Änderungsbedarf für das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die Kapitalausstattungs-Verordnung der Erstversicherer sowie die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung.

Die geplanten Regelungen übersteigen nicht den Inhalt der Richtlinie. Die fakultativen Richtlinienbestimmungen über die Finanzrückversicherung und die Versicherungs-Zweckgesellschaften werden transformiert, damit

* Deutschland als einer der weltweit führenden Rückversicherungsmärkte angesichts der anhaltenden internationalen Diskussion über die Behandlung der Finanzrückversicherung über Regelungen in diesem Bereich verfügt, der internationalen Entwicklung Rechnung getragen und Rechtssicherheit in einem bisher im Wesentlichen nicht geregelten Bereich geschaffen wird;

* die Ansiedlung von Versicherungs-Zweckgesellschaften auch in Deutschland möglich ist und der Finanzplatz Deutschland weiter gefördert wird. Die weiteren Änderungen des VAG dienen vor allem der weiteren Konvergenz der Aufsichtsgesetze, soweit dies geboten ist, und der Erhöhung der Rechtssicherheit. Die Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds wird an die Vorgaben der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsfondsrichtlinie) angepasst.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/1937 23.06.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/2210 11.07.2006 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/2548 08.09.2006 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 30. Juni bis 7. September 2006)
16/4191 31.01.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
16/4214 31.01.2007 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Christine Scheel, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Dr. Thea Dückert, Anja Hajduk, Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Margareta Wolf (Frankfurt) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze