Rechtsbereich: Zivilrecht: Bürgerliches Recht allgemein FNA Nr. 311-14-2
Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger Geschäfte seines Schuldners anfechten, mit denen der Schuldner gezielt Vermögen beiseite geschafft hat. Dies ist im Anfechtungsgesetz geregelt.
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Hier ist das Anfechtungsgesetz im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
Die Links zu den Fundstellen im BGBl. führen zum Bundesanzeiger
Verlag.
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| Titel | Beschreibung |
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| Insolvenzordnung | Diese Textausgabe aus der Reihe "Beck-Texte im dtv" enthält auch das Anfechtungsgesetz. |
| Wichtige Wirtschaftsgesetze | Diese Textausgabe aus dem NWB-Verlag enthält auch das AnfG, außerdem u.a. HGB, AktG, GmbHG, GenG, PartGG und UmwG. |
| Zivilrecht, Wirtschaftsrecht | Textausgabe aus dem Nomos-Verlag mit rund 50 Gesetzen, u.a. AnfG, BGB, ZPO, AGBG, FGG, GVG, MarkenG, UWG, VVG, WEG, InsO. |
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