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Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

In der Fassung vom 8.12.2008.

Rechtsbereich: Versammlungsrecht, öffentliches Vereinsrecht      FNA Nr. 2180-7

Um die Gebäude von Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht bestehen sogenannte befriedete Bezirke, in denen Versammlungen unter freiem Himmel nur mit Genehmigung zulässig sind. Die Grenzen der Bezirke bestimmt dieses Gesetz. Das Gesetz löst das frühere Bannmeilengesetz ab.

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