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Bundeskinderschutzgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen)

Vom 22.12.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 70 vom 28.12.2011.

Hier ist das Bundeskinderschutzgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6256)

A. Ziel

Der Kinderschutz in Deutschland hat in den letzten Jahren auf Grund der verbesserten Rechtsgrundlagen im Achten Buch Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ sowie im Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), den Aktivitäten der Länder im Rahmen von Kinderschutzgesetzen und Modellprogrammen, vor allem aber der konsequenten und nachhaltigen Qualifizierung der örtlichen Praxis in den Jugendämtern und bei den freien Trägern ein hohes Niveau erreicht. Dennoch zeigt die Auswertung der Erfahrungen der Praxis, dass in verschiedenen Feldern des präventiven und des intervenierenden Kinderschutzes gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

So haben die verschiedenen Modellprogramme des Bundes und der Länder die Bedeutung Früher Hilfen während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes für das frühzeitige Erkennen von Risiken und Belastungen und damit für eine gesunde Entwicklung des Kindes bestätigt. Zur Überführung in die Regelpraxis bedarf es einer Verbesserung der Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe und im Bereich der Schnittstelle zum Gesundheitssystem. Ihr Potential kann aber nur dann optimal zum Einsatz kommen, wenn ihr Angebot bei den Adressaten bekannt ist und die beteiligten Institutionen und Leistungssysteme auf der örtlichen Ebene strukturell vernetzt sind. Verbesserungsbedürftig ist darüber hinaus auch die Kooperation im Einzelfall. Dazu bedarf es einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage insbesondere für Angehörige der Gesundheitsberufe, wonach sie befugt sind, das Jugendamt bei akuter Kindeswohlgefährdung zu informieren. Sowohl im Koalitionsvertrag als auch in den Verhandlungen am Runden Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch" wird zudem die (Weiter-)Entwicklung fachlicher Handlungsleitlinien und Qualitätskriterien für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe ­ im Besonderen im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt in Einrichtungen ­ als dringlich erachtet. Dazu zählt auch der Einsatz erweiterter Führungszeugnisse für Personen, die in engem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Das Instrument der Gefährdungseinschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung darf nicht auf das System der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt bleiben, sondern muss auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zum Einsatz kommen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf beinhaltet daher die Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf der örtlichen Ebene, den Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen), der durch eine zeitlich befristete Bundesinitiative zum Aus- und Aufbau des Einsatzes von Familienhebammen unterstützt wird, eine weitere Qualifizierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung, die Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter zum Schutz von Kindern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen (sog. Jugendamts-Hopping), eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt, die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung sowie zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung, die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen, die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten zu treffen, bei denen die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse auch durch ehrenamtlich tätige Personen notwendig ist.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/6256 22.06.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/7522 26.10.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
17/7523 26.10.2011 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
17/7932 29.11.2011 Unterrichtung durch den Bundesrat
17/7967 30.11.2011 Unterrichtung durch die Bundesregierung
17/8130 14.12.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze