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DSL Bank-Umwandlungsgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)

Vom 16.12.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 56 vom 22.12.1999.

Hier ist das DSL Bank-Umwandlungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1672)

A. Ziel

Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank ­ DSL Bank ­ ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf den Gebieten der Immobilien- und Kommunalfinanzierung sowie der Refinanzierung von Banken und Bausparkassen. Im Jahr 1998 betrug die Bilanzsumme der Bank 140,3 Mrd. DM.

Bereits im Jahr 1989 wurde die DSL Bank teilprivatisiert. Seitdem ist die DSL Holding AG an der DSL Bank mit einer Vermögenseinlage als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Im Zuge der angestrebten Vollprivatisierung der DSL Bank hat sich die Deutsche Postbank AG aufgrund des mit dem Bund geschlossenen Vertrages vom 30. Juni 1999 zur Übernahme der Anteile des Bundes an der DSL Bank verpflichtet. Entsprechend der mit der Deutschen Postbank AG getroffenen Vereinbarung ist die DSL Bank zuvor in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Im Anschluss daran ist vorgesehen, die DSL Holding AG und die Deutsche Postbank AG auf die DSL Bank AG zu verschmelzen. Die Umwandlung der DSL Bank in eine Aktiengesellschaft ist damit ein weiterer Schritt auf dem Weg zur beabsichtigten Vollprivatisierung der DSL Bank.

Das zum Rechtsformwechsel notwendige Umwandlungsgesetz regelt nur die notwendigen Wesenszüge der neuen Aktiengesellschaft, wie z. B. die Wirkung der Umwandlung für die bisherigen Anteilseigner sowie die Einzelheiten der Refinanzierung. Alle übrigen Bestimmungen, die der Disposition der Anteilseigner unterliegen, wie z. B. Organbefugnisse und Beschlussmehrheiten, werden in der Satzung geregelt. Damit kann eine raschere Anpassung an sich zukünftig wandelnde Rahmenbedingungen erfolgen.

B. Lösung

1. Umwandlung der DSL Bank kraft Gesetzes in eine Aktiengesellschaft außerhalb der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zum 31. Dezember 1999 und Aufgabe der Beteiligung des Bundes an der zuvor in eine Aktiengesellschaft umgewandelten DSL Bank durch Übertragung der Aktien und Aktionärsrechte auf die Deutsche Postbank AG.

2. Fortbestand des Rechts zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen anstelle des bisherigen Rechts der DSL Bank zur Emission von Pfandbriefen.

3. Notwendige Übergangsbestimmungen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1672 29.9.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/1953 2.11.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze