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Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

Vom 11.10.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 54 vom 15.10.2004.

Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3447)

A. Ziel

Die jüngsten Ereignisse im Kosovo haben deutlich gemacht, dass der Bundeswehr in ihren Auslandseinsätzen neben der vorhandenen Bewaffnung auch Mittel zur Verfügung stehen müssen, die bei Unruhen eingesetzt werden können und die geeignet sind, eine Eskalation der Lage zu vermeiden. Damit die Bundeswehr im Rahmen von Einsätzen unterhalb der Schwelle des Schusswaffengebrauchs auch Mittel zur Bekämpfung von Unruhen ­ wie etwa Reizstoffe und Pfefferspray ­ einsetzen kann, ist eine Änderung des deutschen Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen notwendig. Das Chemiewaffenübereinkommen selbst gestattet den Einsatz dieser Mittel zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel II Nr. 9 Buchstabe d CWÜ).

B. Lösung

Änderung von § 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (CWÜAG).

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3447 1.7.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/3592 14.7.2004 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
15/3684 7.9.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze