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Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 49 vom 3.8.2009.

Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10731)

A. Ziel

Die Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32) verlangt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen einführen, die bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden können. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Anwendung der Verordnung gewährleisten. Diesen Vorgaben soll Rechnung getragen werden.

Der Rufnummernbereich 0180 ist derzeit als "Geteilte-Kosten-Dienst" definiert, bei dem das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird. Eine solche Kostenteilung wird faktisch nicht praktiziert. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht transparent. Der Rufnummernbereich soll transparent gestaltet werden. Die Definition des Nummernbereichs wird geändert.

Es ist derzeit möglich, dass die Betreibervorauswahl (Preselection) umgestellt wird, ohne dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sich hinreichend bewusst war, eine solche Erklärung abgegeben zu haben oder sogar ohne dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Unseriöse Anbieter nutzen dies häufig aus, um eine Umstellung zu veranlassen. Diesem Problem der so genannten untergeschobenen Verträge soll begegnet werden.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 ist der Kreis der Verpflichteten des automatisierten Auskunftsverfahrens über Bestandsdaten durch Einbeziehung auch der E-Mail-Provider beachtlich erweitert worden. Dadurch besteht die Gefahr, dass das automatisierte Auskunftsverfahren nicht mehr sinnvoll zu betreiben ist. Damit verbunden sind im Übrigen personelle und finanzielle Belastungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der betroffenen Kleinunternehmen. Die Umsetzung der im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Telekommunikationsbeitragsverordnung, mit der der Aufwand der Bundesnetzagentur für die Wettbewerbsregulierung auf die Unternehmen umgelegt werden sollte, ist rechtlich komplex und mit einem hohen bürokratischen Aufwand sowohl für die Wirtschaft als auch für die öffentliche Verwaltung verbunden. Mit dem Gesetzentwurf werden hierzu Alternativen geschaffen.

B. Lösung

Den Vorgaben der Roaming-Verordnung wird entsprochen. Bei Verstößen gegen die europäische Verordnung sollen Bußgelder verhängt werden können. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur werden darüber hinaus erweitert, um die Durchsetzbarkeit der Verordnung zu sichern.

Zur Erhöhung der Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher werden für Anrufe bei 0180er-Rufnummern Preishöchstgrenzen vorgegeben und die Preisangabeverpflichtung für Anrufe aus den Mobilfunknetzen konkretisiert. Mit dem Ziel, die Transparenz bei einer Umstellung der Betreibervorauswahl zu verbessern und die Teilnehmer vor Missbräuchen zu schützen, bedarf die Erklärung der Teilnehmer zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung zukünftig der Textform. Die Verordnungsermächtigung in § 112 Abs. 3 TKG wird ergänzt, um einen angemessenen Grenzwert festlegen zu können, mit dem die Anzahl der zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren verpflichteten Unternehmen begrenzt werden kann. Dadurch wird bei der BNetzA einer Vervielfachung des Aufwandes zur Durchführung der Abfragen und der damit verbundenen Erhöhung der Kosten entgegengewirkt und bei kleinen Unternehmen fallen keine entsprechenden Vorhaltekosten an.

An Stelle der gesetzlichen Kompetenz zum Erlass einer Telekommunikationsbeitragsverordnung (§ 144 TKG) wird die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverordnungen (§ 142 TKG) um eine Regelung ergänzt, wonach von den betroffenen Unternehmen für bestimmte, durch Beschlusskammern zu treffende Entscheidungen der Bundesnetzagentur Gebühren nach einer entsprechenden Verordnung erhoben werden können.

Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf rechtsförmliche Klarstellungen und Bereinigungen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10731 30.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12405 24.03.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze