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Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 4.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 64 vom 7.12.2001.

Hier ist das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5593)

A. Ziel

Das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen soll erstmals einen Beruf, dessen Tätigkeitsbereich die medizinische Fußpflege umfasst, bundeseinheitlich regeln. Mit dem neuen Beruf, der die Qualität der Ausbildung sicherstellt, soll an die Seite der Ärzte ein qualifizierter Podologe gestellt werden, der wichtige Aufgaben in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege übernehmen kann. Dies gilt insbesondere bei Patienten, bei denen podologische Behandlungsmaßnahmen mit erheblichen Risiken verbunden sein können, wie z. B. bei Patienten mit Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheiten sowie Patienten mit besonderen Infektionsrisiken. Zugleich steht bei selbstindizierten Behandlungen im Bereich der medizinischen Fußpflege ein erkennbar qualifizierter Beruf zur Verfügung.

B. Lösung

Entsprechend der Systematik der bestehenden berufsrechtlichen Regelungen für die Gesundheitsfachberufe werden Vorschriften für eine qualitätssichernde Ausbildung erlassen, nach deren erfolgreichem Abschluss die Berechtigung verliehen wird, den Titel "Podologin", "Podologe" zu führen. Durch den Titelschutz wird sowohl für den Patienten als auch den die Behandlung anordnenden Arzt deutlich erkennbar, welche Personen die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen haben. Der Gesetzgeber untermauert diese Intention zusätzlich durch das Verbot, die Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger" zu verwenden, wenn es sich um Personen handelt, die über keine ausreichende Qualifikation verfügen. Andere Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, können aber weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5593 15.3.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7107 11.10.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze