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Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung

Vom 6.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 56 vom 13.8.2002.

Durch das Gesetz sind Bestimmungen über das Abhören von MobilfunkgerÄten in die StPO eingefügt worden.


Hier ist das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7562)

A. Ziel

§ 81e der Strafprozessordnung gestattet die molekulargenetische Untersuchung von beim Beschuldigten eines Strafverfahrens erlangten Probenmaterial (§ 81e Abs. 1 StPO) ebenso wie entsprechende Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial, das einem Verursacher noch nicht zugeordnet werden kann (§ 81e Abs. 2 StPO). In beiden Fällen ist die Anordnung der Untersuchung in § 81f Abs. 1 StPO dem Richter vorbehalten. Dementsprechend werden in die beim Bundeskriminalamt geführte DNA-Analysedatei auf Grund der Vorschriften der Errichtungsanordnung abgesehen von den Fällen der Einwilligung des Betroffenen nur solche DNA-Identifizierungsmuster gespeichert, die aus richterlich angeordneten Untersuchungen resultieren.

Entgegen dem klaren, auch in den Materialien (Bundestagsdrucksache 13/667 S. 7) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sowie dem eindeutigen Wortlaut des § 81f Abs. 1 StPO vertreten einige ­ wenige ­ Landgerichte die Auffassung, dass es in den Fällen der molekulargenetischen Untersuchung von Spurenmaterial (§ 81e Abs. 2 StPO) einer richterlichen Anordnung nicht bedürfe. Diese Auffassung hat zur Folge, dass die DNA-Muster von Spuren aus den betreffenden Landgerichtsbezirken nicht in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analysedatei gespeichert werden können, weil die zur Speicherung benötigte richterliche Anordnung in den betreffenden Landgerichtsbezirken nicht erlangt werden kann.

B. Lösung

Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für die molekulargenetische Untersuchung sowohl in den Fällen des § 81e Abs. 1 als auch in den Fällen des § 81e Abs. 2 StPO wird durch eine Präzisierung in § 81f Abs. 1 dargestellt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7562 23.11.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9088 15.5.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/9117 15.5.2002 Änderungsantrag der Abgeordneten Norbert Geis, Ronald Pofalla, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer, Volker Kauder, Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Voßhoff, Bernd Wilz und der Fraktion der CDU/CSU

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze