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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Vom 18.1.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 4 vom 24.1.2002.

Durch das Gesetz wurde das sogenannte "Hochschullehrerprivileg" abgeschafft, nach dem Erfindungen von Hochschullehrern als freie Erfindungen galten, die die Professoren daher selbst verwerten durften. Allerdings werden Hochschullehrer bei der Höhe der Erfindervergütung gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt.


Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Technische FH Berlin PDF fortlaufender Text
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5975)

A. Ziel

Das Gesetz dient dazu, die bisherige Regelung der Rechte an Erfindungen von Hochschullehrern (das "Hochschullehrerprivileg" des § 42 ArbEG) an die veränderten Rahmenbedingungen der Hochschulforschung anzupassen.

Nach bisheriger Rechtslage sind Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. Diese Regelung gibt den genannten Personen die freie Verfügungsbefugnis über die von ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen. Bei

Schaffung des bisherigen § 42 ArbEG im Jahre 1957 bezweckte der Gesetzgeber, mit dieser Sondervorschrift dem Schutze der Lehr- und Forschungsfreiheit an der Hochschule zu dienen und den Erfindergeist an der Hochschule durch die Sonderstellung des Hochschullehrers anzuregen. Beide Prämissen tragen diese Ausnahmeregelung nach heutiger Einschätzung nicht mehr. Die grundrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre erfordert nicht, dass den Forschern an Hochschulen die unbeschränkte Rechtsinhaberschaft an ihren dienstlich gemachten Forschungsergebnissen eingeräumt werden müsste. Es sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die wissenschaftlichen Leistungen und die Leistungsfähigkeit deutscher Hochschulforschung in Verbindung mit dem Hochschullehrerprivileg stünden.

Geändert hat sich zudem das forschungs- und wirtschaftspolitische Umfeld der Hochschulen. Hochschulen sind nicht mehr Stätten reiner Grundlagenforschung. Die staatlich finanzierte Forschung dient neben der wissenschaftlichen Erkenntnis als solcher auch der Eröffnung neuer Chancen für Innovation und damit der Stimulierung von Neuerungen im wirtschaftlichen Bereich. Daher gehört die Förderung des Wissens- und Technologietransfers zu den grundlegenden Aufgaben der Hochschulen (§ 2 Abs. 7 Hochschulrahmengesetz). Zur Überführung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Nutzung ist es in aller Regel unerlässlich, dass solche Erfindungen durch ein Patent- oder Gebrauchsmusterrecht gesichert werden. Erst der Patent- oder Gebrauchsmusterschutz gibt begründete Aussicht auf Überführung kommerziell verwertbarer Forschungsergebnisse in wirtschaftliche Wertschöpfung. Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen des in § 42 ArbEG enthaltenen Sonderrechts für Hochschullehrer, das diesen die freie Verfügungsbefugnis über ihre in dienstlicher Eigenschaft gemachten Erfindungen gibt, nicht gewährleistet. Gleichzeitig wird die Mehrzahl der Erfindungen im Hochschulbereich dem Zugriff der Hochschule entzogen. Dies macht es für Hochschulen in den meisten Fällen wirtschaftlich uninteressant, eine Patentinfrastruktur aufzubauen und die Verwertung von Forschungsergebnissen gezielt zu betreiben.

Ziel dieses Gesetzes ist es, den Wissens- und Technologietransfer an den Hochschulen zu fördern und damit zu mehr Innovation beizutragen. Zu diesem Zweck soll den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden, alle wirtschaftlich nutzbaren Erfindungen in ihrem Bereich schützen zu lassen und auf dieser Basis stärker und effektiver als bisher einer industriellen Verwertung zuzuführen. Gleichzeitig sollen alle Hochschul-Erfinder durch eine Besserstellung bei der Erfindervergütung motiviert werden, aktiv an der Schutzrechtserlangung und Verwertung ihrer Erfindungen mitzuwirken.

Diese Änderungen sollen schnell erfolgen. Die Verbesserung der Erfassung und Verwertung von Hochschulerfindungen ist ein vordringlich zu bewältigendes Problem, das wegen des langen organisatorischen Vorlaufs keinen Aufschub verträgt. Zudem ist die Diskussion zu diesem Themenkomplex nach einer intensiven Behandlung in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung nunmehr abgeschlossen. Schließlich besteht nur jetzt eine auf den Zeitraum 2001 bis 2003 begrenzte Möglichkeit, den Aufbau von Patent-Infrastruktur an Hochschulen mit Bundesmitteln im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms zu unterstützen. Daher soll die Novellierung dieses Sonderbereichs des Arbeitnehmererfindungsgesetzes von der geplanten generellen Überarbeitung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen abgekoppelt und vorgezogen werden.

B. Lösung

Durch Änderung der bisherigen Sonderregelung für Hochschullehrer, frei über die Anmeldung und Verwertung ihrer Erfindungen entscheiden zu können, sol-

len die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, solche Erfindungen zur Verwertung an sich zu ziehen. Dadurch soll die Menge der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Erfindungen wesentlich erhöht werden. Die Möglichkeit umfassender Inanspruchnahme aller an der Hochschule anfallenden Erfindungen schafft die Voraussetzungen dafür, dass im Hochschulbereich der Aufbau eines aus Verwertungserlösen finanzierten Patent- und Verwertungswesens in Angriff genommen werden kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5975 9.5.2001 Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Doris Barnett, Klaus Barthel (Starnberg), Dr. Axel Berg, Hans-Werner Bertl, Klaus Brandner, Willi Brase, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Ursula Burchardt, Peter Dreßen, Dr. Peter Eckhardt, Lothar Fischer (Homburg), Konrad Gilges, Wolfgang Grotthaus, Hans-Joachim Hacker, Hubertus Heil, Rolf Hempelmann, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Walter Hoffmann (Darmstadt), Renate Jäger, Dr. Uwe Jens, Volker Jung (Düsseldorf), Ulrich Kasparick, Anette Kramme, Angelika Krüger-Leißner, Ernst Küchler, Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf, Werner Labsch, Christine Lambrecht, Brigitte Lange, Christian Lange (Backnang), Erika Lotz, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Lothar Mark, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Christian Müller (Zittau), Andrea Nahles, Dietmar Nietan, Leyla Onur, Adolf Ostertag, Albrecht Papenroth, Margot von Renesse, Renate Rennebach, Dr. Edelbert Richter, René Röspel, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Birgit Roth (Speyer), Thomas Sauer, Dr. Hansjörg Schäfer, Siegfried Scheffler, Heinz Schmitt (Berg), Silvia Schmidt (Eisleben), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Olaf Scholz, Richard Schuhmann (Delitzsch), Bodo Seidenthal, Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Dr. Ditmar Staffelt, Joachim Stünker, Jörg Tauss, Hedi Wegener, Wolfgang Weiermann, Dr. Rainer Wend, Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel, Klaus Wiesenhügel, Brigitte Wimmer (Karlsruhe), Engelbert Wistuba, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Dr. Thea Dückert, Hans-Josef Fell, Dr. Reinhard Loske, Irmingard Schewe-Gerigk, Christian Simmert, Hans-Christian Ströbele, Helmut Wilhelm (Amberg), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/7573 26.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/7652 28.11.2001 Änderungsantrag der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink, Dr. Evelyn Kenzler, Angela Marquardt, Gustav-Adolf Schur und der Fraktion der PDS

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze