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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)

Vom 26.11.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 61 vom 29.11.2001.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6144)

A. Ziel

Artikel 108 GG regelt die Verteilung der Steuerverwaltungshoheit zwischen Bund und Ländern. Aus den Regelungen in Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG über die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden wird geschlossen, dass ein dreistufiger Aufbau der Bundes- und Landesbehörden obligatorisch ist. Ziel ist es, durch Einfügung einer Öffnungsklausel die Voraussetzungen für einen zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden zu schaffen.

B. Lösung

Durch die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen fakultativen zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden geschaffen. Ob und inwieweit die von der Verfassung danach zugelassene Möglichkeit eröffnet wird, entscheidet der Bundesgesetzgeber.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6144 25.5.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6470 27.6.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
14/6698 18.7.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze