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Gesetz zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes

Vom 11.7.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 35 vom 14.7.2011.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4805)

A. Ziel

In § 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) vom 20. Dezember 2007 ist eine sogenannte Revisionsklausel enthalten. In § 1 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht zuleitet, auf dessen Grundlage der Bundestag den Ausstiegsbeschluss von 2007 überprüfen sollte. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen energiepolitischen Ziele sollten dabei beachtet werden. Dem Bericht wären Gutachten anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute zugrunde zu legen und beizufügen. Beihilfenkontrolle und -genehmigung liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union. Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Steinkohlebeihilfen diente bisher die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau. Sie läuft zum Ende dieses Jahres aus.

Am 20. Juli 2010 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke vorgelegt. Sie soll ab

1. Januar 2011 gelten und zwei Arten von Beihilfen ermöglichen: Beihilfen für außergewöhnliche Kosten (insbesondere Altlasten) und Stilllegungsbeihilfen. Bei diesen Stilllegungsbeihilfen handelt es sich um Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in solchen Bergwerken, deren Stilllegung bereits geplant ist. Sie dürften nach dem Verordnungsvorschlag der Kommission nur bis Oktober 2014 und nur in Verbindung mit einem definitiven Stilllegungsplan gewährt werden. Die Beihilfen sind zurückzufordern, wenn das Bergwerk nicht zum geplanten Termin stillgelegt wird. Angesichts dieses Vorschlags auf europäischer Ebene ist eine Revision des in Deutschland beschlossenen Ausstiegs aus dem subventionierten Steinkohlenbergbau nicht mehr möglich.

Die Rolle der Steinkohle für die Sicherheit der Energieversorgung in Deutschland steht außer Frage. Jedoch kann der einheimische Steinkohlenbergbau angesichts weltweit gut verfügbarer Steinkohlevorräte und angesichts des bereits jetzt geringen Anteils einheimischer Steinkohle am deutschen Energiemix keinen Zugewinn an Versorgungssicherheit schaffen. Eine Überprüfung der Vereinbarung vom 7. Februar 2007 wird diesbezüglich weder jetzt noch in naher Zukunft zu anderen Ergebnissen kommen können. Vor diesem Hintergrund soll auf die Revisionsklausel im Steinkohlefinanzierungsgesetz verzichtet werden.

B. Lösung

Die Revisionsklausel wird aus dem Steinkohlefinanzierungsgesetz gestrichen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4805 17.02.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5511 13.04.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
17/5514 13.04.2011 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze