Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Vom 21.10.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 53 vom 26.10.2011.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/5334)

A. Ziel

Aufgrund des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) sind die Berufungsgerichte gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Absatz 3 ZPO unanfechtbar.

Auf der einen Seite hat die Vorschrift zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung geführt und dadurch dem Missbrauch der Berufung als Mittel der Prozessverschleppung entgegengewirkt. Auf der anderen Seite zeigt die Zivilgerichtsstatistik deutlich, dass die Berufungsgerichte die Vorschrift trotz ihres zwingenden Charakters sehr unterschiedlich anwenden. Dieses birgt die Gefahr einer Zersplitterung der Zivilrechtspflege, wodurch das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigt werden kann.

B. Lösung

Der Entwurf führt für Zurückweisungsbeschlüsse mit einer Beschwer über 20 000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ein. Damit sind Zurückweisungsbeschlüsse in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile. Die uneinheitliche Anwendungspraxis der Berufungsgerichte verliert ihre Bedeutung. Außerdem wird mit einer deutlicheren Formulierung der zwingende Charakter des § 522 Absatz 2 ZPO unterstrichen. Schließlich muss das Berufungsgericht künftig einstimmig feststellen, dass die Sache keiner mündlichen Verhandlung bedarf, bevor es die Sache durch Zurückweisungsbeschluss entscheiden darf.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/5334 01.04.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5388 06.04.2011 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
17/6406 01.07.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze