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Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften

Vom 17.8.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 41 vom 23.8.2007.

Hier ist das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/2718)

A. Ziel

Im Zusammenhang mit der Einführung der Lkw-Maut haben sich der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung im Mai 2003 durch die Abgabe von drei inhaltsgleichen Erklärungen darauf verständigt, dass aufgrund der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterverkehr ein Harmonisierungsvolumen in Höhe von 600 Mio. Euro jährlich zu gewährleisten ist. Dazu sollten folgende Maßnahmen umgesetzt werden: Mautermäßigungsverfahren/Mineralölsteueranrechnungsverfahren, Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und ein Innovationsprogramm zur Förderung der Anschaffung besonders emissionsarmer schwerer Lkw sowie jede andere geeignete Harmonisierungsmaßnahme. Mautermäßigungsverfahren/Mineralölsteueranrechnungsverfahren sind prioritär zu verfolgen (s. Bundesratsdrucksache 142/03 (Beschluss), Bundestagsdrucksache 15/1023 vom 22. Mai 2003). Zurzeit wird das jährliche Harmonisierungsvolumen in Höhe von 600 Mio. Euro durch die Absenkung des durchschnittlichen Mautsatzes von 15 Cent/km auf 12,4 Cent/km erreicht. Dieser Mautsatz soll in Abhängigkeit von Umfang und Wirksamwerden dieser Harmonisierungsmaßnahmen auf das ursprünglich vorgesehene Niveau der Mautsätze von durchschnittlich 15 Cent/km festgesetzt werden, welcher sich aus den von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Wegekosten errechnet.

Das Mautermäßigungsverfahren sah vor, dass durch eine teilweise Ermäßigung der Maut diejenigen begünstigt werden sollten, die durch Tanken in Deutschland (und die damit verbundene Mineralölsteuerzahlung) bereits einen Beitrag zu den der deutschen Allgemeinheit durch den Schwerlastverkehr in Deutschland entstehenden Kosten geleistet haben.

Diesem Verfahren hat die Europäische Kommission im Beihilfe-Prüfverfahren nicht zugestimmt. Sie hat in ihrer Entscheidung vom 25. Januar 2006 festgestellt, dass die Maut zwar generell mit der Gemeinschaftspolitik vereinbar sei und auch die Berechnung der Mautermäßigung im Mautermäßigungsverfahren akzeptabel wäre. Hauptargument für die Ablehnung durch die Europäische Kommission ist aber, dass durch das Mautermäßigungsverfahren eine De-facto-Diskriminierung von Ausländern erfolgen würde.

B. Lösung

Unabhängig von den Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission hat sich die Bundesregierung angesichts eines Zeithorizonts von sechs bis zu zehn Jahren dafür entschieden, das Mautermäßigungs-

verfahren nicht weiterzuverfolgen. Nach Auffassung der Bundesregierung enthält die Entscheidung der Europäischen Kommission im Detail Begründungsmängel. Diese Mängel machen die Entscheidung zwar angreifbar und könnten zu ihrer Aufhebung führen. Eine Aufhebung der Entscheidung bedeutet jedoch keine Genehmigung des Mautermäßigungsverfahrens. Die Europäische Kommission würde das Verwaltungsverfahren wieder eröffnen und voraussichtlich durch eine erneute ablehnende Entscheidung abschließen. Während des sich über Jahre hinziehenden Verfahrens gilt die Stillhalteklausel, d. h. das Mautermäßigungsverfahren darf nicht eingeführt werden. Selbst wenn festgestellt werden würde, dass das Mautermäßigungsverfahren keine Beihilfe darstellt, was nach Auffassung der Bundesregierung unwahrscheinlich wäre, könnte die Europäische Kommission im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens den Diskriminierungsvorwurf weiter aufrechterhalten.

Deshalb sind die alternativen Harmonisierungsmaßnahmen weiterzuverfolgen. Eine der Alternativen ist die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer durch Absenkung der Höchststeuer für schwere Nutzfahrzeuge auf das EG-rechtlich zulässige Mindestniveau. Es wird erwartet, dass die Absenkung ein Gesamtvolumen von bis zu jährlich 150 Mio. Euro haben wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/2718 25.09.2006 Gesetzentwurf Der Bundesregierung
16/2935 12.10.2006 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/3053 20.10.2006 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 29. September bis 19. Oktober 2006)
16/5234 08.05.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
16/5244 09.05.2007 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze