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Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr

Vom 13.7.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 35 vom 18.7.2001.

Hier ist das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4987)

A. Ziel

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das deutsche Privatrecht den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen. Seit 100 Jahren gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch der Grundsatz der Formfreiheit, durchbrochen von einzelnen zwingenden Formtatbeständen, für die grundsätzlich auf das Medium "Papier" fixierte Formen vorgesehen sind: die Schriftform, notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung. Diese Formvorschriften tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs nicht ausreichend Rechnung. Insbesondere geht es um die Anpassung des Privatrechts an die Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen, die sich für den elektronischen Rechtsverkehr aus der EG-Richtlinie vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und der EG-Richtlinie vom 8. Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor, in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwei neue Formvorschriften einzuführen. Erstens soll als Option zur Schriftform eine "Elektronische Form" ermöglicht werden, die als Substitut für die eigenhändige Unterschrift die elektronische Signierung des Dokuments erfordert. Dazu wird das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem neuen Signaturgesetz versehen, dessen Entwurf vor einigen Tagen vom Bundeskabinett verabschiedet worden ist. Des Weiteren soll eine "Textform" als verkehrsfähige Form den Rechtsgedanken aus bislang verstreuten Einzelvorschriften im Hinblick auf unterschriftslose Erklärungen zusammenfassen und in geeigneten Fällen die eigenhändige Unterschrift entbehrlich machen und den Rechtsverkehr vereinfachen. Ergänzend sollen prozessrechtliche Vorschriften die Möglichkeit eröffnen, dass die Parteien, aber auch die am Verfahren beteiligten Dritten (z. B. Zeugen oder Sachverständige) ihre Schriftsätze und Erklärungen als elektronisches Dokument einreichen können.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/4987 14.12.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/5561 14.3.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/6044 15.5.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/6353 20.6.2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze