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Gesetz zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 19.12.2006, verkündet in BGBl I Jahrgang 2006 Nr. 63 vom 22.12.2006.

Hier ist das Gesetz zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/2256)

A. Ziel

Die im Sommer 1990 durch die letzte DDR-Regierung eingesetzte Unabhängige Kommission zur Ermittlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) hat die Aufgabe, die Vermögenswerte aller Parteien, mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der ehemaligen DDR festzustellen. Daneben ist sie Einvernehmensbehörde gegenüber der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS). Dieser obliegt die Aufgabe der treuhänderischen Verwaltung dieses Vermögens. Zusätzlich ist die UKPV Einvernehmensbehörde bei den Entscheidungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten.

Die UKPV hat seit Ende 1990 Vermögenswerte in Höhe von rund 1,6 Mrd. Euro ermittelt. Dieses Vermögen wurde, soweit es nicht den früheren Eigentümern zurückgegeben wurde, den betroffenen Institutionen nur wieder zur Verfügung gestellt, wenn diese es nach materiell-rechtsstaatlichen Kriterien rechtmäßig erworben hatten. Das nicht wieder zur Verfügung gestellte Vermögen wurde nach Abzug der Verbindlichkeiten und erforderlichen Rückstellungen von der BvS im Einvernehmen mit der UKPV für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern, insbesondere zur wirtschaftlichen Umstrukturierung sowie für soziale und kulturelle Zwecke verwendet. In diesem Rahmen wurden auch Mittel für die Abdeckung der Altschulden der neuen Länder, für den Denkmalschutz und für die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur verwendet.

Die unter der Herrschaft der SED erfolgte Vermögensausstattung der Parteien und Massenorganisationen, die überwiegend materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach, wurde rückgängig gemacht. Die Chancengleichheit als elementarer Grundsatz für die Betätigung politischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland wurde so wiederhergestellt. Die nach der Wende vorgenommenen beträchtlichen Vermögensverschiebungen wurden soweit wie möglich aufgeklärt. Die UKPV hat festgestellt, dass es derzeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Vermögensermittlungen erfolgversprechend sein könnten. Sie hat daher in ihrer 86. Sitzung am 29. März 2006 beschlossen, dass sie ihren gesetzlichen Auftrag als erfüllt ansieht und hat dem Gesetzgeber ihre Auflösung empfohlen.

B. Lösung

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Auflösung der UKPV vollzogen werden und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass auch das die UKPV in ihrer Arbeit unterstützende Sekretariat seine Tätigkeit beendet. Daneben soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die theoretische Möglichkeit neuer Hinweise oder Erkenntnisse auf bislang unbekannte Vermögensgegenstände der Parteien und Massenorganisationen der DDR nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Daher soll die wirksame Sicherung, Verwaltung und interessengerechte Verteilung solcher Vermögensgegenstände auch für die Zukunft sichergestellt werden, ohne dass eine besondere Nachfolgeinstitution zur UKPV geschaffen wird.

Hierzu bedarf es einer Änderung der ­ aufgrund einer Regelung im Einigungsvertrag fortgeltenden ­ §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der DDR sowie einer teilweisen Neuformulierung der in Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages festgelegten Grundsätze zur treuhänderischen Verwaltung des betroffenen Vermögens und deren Übernahme in das Parteiengesetz der DDR. Daneben ist die Parteivermögenskommissionsverordnung, die neben Verfahrensbestimmungen auch die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Sekretariats der UKPV darstellt, aufzuheben und es sind die auf die UKPV bezogenen Regelungen des Vermögensgesetzes zu streichen. Aus formalen Gründen sind zudem Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages für nicht mehr anwendbar zu erklären und entsprechende Folgeänderungen in anderen Gesetzen vorzunehmen, die auf diese Maßgaberegelungen verweisen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/2256 18.07.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/2808 28.09.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze