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Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess

Vom 20.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 75 vom 28.12.2001.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6393)

A. Ziel

Die Regelungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) haben zu einer erheblichen Entlastung der Oberverwaltungsgerichte geführt. Bei der Anwendung der neuen Regelungen haben sich allerdings eine Reihe von Problemen ergeben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Frist von einem Monat für die Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bzw. die Frist von zwei Wochen bei dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vielfach nicht ausreicht, um den Rechtsbehelf so zu begründen, dass die Begründung den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts genügt. Die Folge ist eine bedenklich hohe Zahl unzulässiger Anträge auf Zulassung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 (1 BvR 385/90) ­ BVerfGE 101, 106 hat das Bundesverfassungsgericht § 99 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO für unvereinbar mit Artikel 19 Abs. 4 GG erklärt, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt, und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2001 einen verfassungsgemä- ßen Zustand herzustellen.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt für die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffenen Fälle ein "in-camera-Verfahren" vor, also ein Verfahren, bei dem geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offen gelegt werden. Im Übrigen sind folgende Korrekturen vorgesehen:

* Die Verlängerung der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf zwei Monate ab Zustellung des Urteils.

* Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung geboten ist.

* Ein Vorlageverfahren an das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung von Zweifelsfragen bei den Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zuzulassen ist.

* Den Wegfall des Zulassungserfordernisses bei der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Verfahren der Prozesskostenhilfe.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6393 22.6.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6854 31.8.2001 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
14/7474 14.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/7779 11.12.2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze