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Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Vom 4.7.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 28 vom 11.7.2008.

Hier ist das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6815)

A. Ziel

Teil der gesellschaftlichen Verantwortung ist es, Kindern ein gesundes Aufwachsen zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen zu schützen. Das Grundgesetz überträgt vorrangig den Eltern das Recht und die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen. Es weist aber gleichzeitig der staatlichen Gemeinschaft die Aufgabe zu, den Schutz des Kindes zu garantieren, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet ist. In der letzten Zeit haben sich Berichte über erschütternde Fälle gehäuft, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt wurden. Vor dem Hintergrund solcher Fälle sowie einer Reihe von Fällen wiederholter und erheblicher Kinder- und Jugenddelinquenz hat die Bundesministerin der Justiz im März 2006 eine Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" eingesetzt, der Experten aus den Familiengerichten, der Kinder- und Jugendhilfe und Vertreter betroffener Verbände angehörten. In ihrem Abschlussbericht vom 17. November 2006 hat die Arbeitsgruppe festgestellt, dass Familiengerichte häufig zu spät und überwiegend mit dem Ziel angerufen werden, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. In der Regel geht der Einschaltung des Gerichts ein langwieriger und unergiebiger Hilfeprozess voraus, so dass der sich zugespitzten Gefährdung nur noch mit einem Eingriff in die elterliche Sorge begegnet werden kann.

B. Lösung

Der Entwurf hat das Ziel, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern. Ausgangspunkt aller Überlegungen ist dabei die Erkenntnis, dass Prävention das beste Mittel ist, um Kinder effektiv vor Gefährdungen zu schützen. Dies setzt aber voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter ihre jeweiligen Aufgaben im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen und das Bewusstsein für die jeweiligen Rollen schärfen. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zum familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren soll dazu beigetragen werden, dass die sozialpädagogischen Hilfs- und Unterstützungsangebote die Familie erreichen, solange sie im konkreten Fall noch zur Gefahrabwehr geeignet sind. Insbesondere sollen Möglichkeiten geschaffen werden, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, um diese anzuhalten, notwendige öffentliche Hilfen zur Wiederherstellung ihrer Elternkompetenz in Anspruch zu nehmen. In diesem Sinne sieht der Entwurf verschiedene Änderungen vor, die eine frühzeitige Anrufung des Familiengerichts und ein frühes, aber ggf. niedrigschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht fördern sollen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6815 24.10.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/8914 23.04.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze