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Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Vom 26.3.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 11 vom 31.3.2008.

Hier ist das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6561)

A. Ziel

Private genetische Abstammungsuntersuchungen bieten die Möglichkeit, schnell und zuverlässig die Abstammung eines Kindes zu klären. Diese Möglichkeit wird zunehmend vor allem von Vätern genutzt, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben (nach Schätzungen rund 20 000 Tests jährlich). Da es leicht ist, die notwendigen genetischen Proben zu beschaffen, werden Abstammungsuntersuchungen von privaten Laboren auch ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen durchgeführt. Mit Urteilen vom 12. Januar 2005 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche heimlich eingeholten DNA-Gutachten das Recht des Betroffenen (i. d. R. des Kindes) auf informationelle Selbstbestimmung verletzen (BGHZ 162, 1 ff. = FamRZ 2005, 340 ff. und FamRZ 2005, 340 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2007 diese Rechtsprechung bestätigt, gleichzeitig aber dem Gesetzgeber aufgegeben, ein von der Vaterschaftsanfechtung unabhängiges Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen (FamRZ 2007, 441 ff.). Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Vater, der die Frage der Abstammung klären will, wenn dessen Kind bzw. die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes dem Abstammungstest nicht zustimmt, seine Vaterschaft nur unter Darlegung objektiver Zweifel anfechten. Da DNA-Gutachten, die wegen Zweifeln an der Vaterschaft durchgeführt werden, jedoch zu rund 80 Prozent die Vaterschaft bestätigen, trägt das belastende Anfechtungsverfahren in vielen Fällen den Interessen der Beteiligten nicht ausreichend Rechnung.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Familienmitgliedern (rechtlicher Vater, Mutter, Kind) einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können. Dieser Anspruch ist die einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Kenntnis der Abstammung.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6561 04.10.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6649 10.10.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/8219 20.02.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze