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Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts

Vom , verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 49 vom 23.7.2002.

Durch dieses Gesetz sind die Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung bundeseinheitlich geregelt worden. Statt wie früher von einer "Genehmigung" der Stiftung spricht das Gesetz jetzt von der "Anerkennung", die unter einheitlichen Voraussetzungen zu erteilen ist.


Hier ist das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8277)

A. Ziel

Der vorliegende Gesetzentwurf soll das materielle Stiftungsrecht modernisieren und damit zur Förderung des Stiftungswesens beitragen. Er zielt darauf ab, durch eine bundeseinheitliche Regelung die rechtlichen Anforderungen für das Entstehen einer Stiftung transparenter und einfacher zu gestalten. Damit soll die Stifterfreiheit gestärkt werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor, die Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, im Bürgerlichen Gesetzbuch einheitlich und abschließend zu bestimmen. Dem Stifter wird ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zuerkannt. Stiftungen können zu jedem gemeinwohlkonformen Zweck errichtet werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8277 20.2.2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/8894 23.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze