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Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Vom 22.12.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 70 vom 28.12.2011.

Hier ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6804)

A. Ziel

Die gesetzlichen Grundlagen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland werden maßgeblich von Standards im internationalen Kontext bestimmt. Neben den Richtlinien des Rates und des Europäischen Parlaments sind dies als Motor der internationalen Geldwäschebekämpfung die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Die FATF ist ein zwischenstaatliches Gremium, das mit eigenem Budget und Personal bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris angesiedelt ist. Deutschland ist als eines der Gründungsmitglieder der FATF aktiv an der Erarbeitung und Weiterentwicklung der international anerkannten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (der so genannten 40+9-FATF-Empfehlungen) beteiligt und hat sich stets zur nationalen Umsetzung der FATF-Empfehlungen bekannt. Die 36 Mitgliedsländer der FATF haben sich verpflichtet, diese Standards in nationales Recht umzusetzen und deren Umsetzung in regelmäßigen Abständen von der FATF überprüfen zu lassen.

Von der FATF wurden im Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die nach ausführlicher Prüfung und Diskussion in der Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf beseitigt werden sollen. Darüber hinaus wurde in Deutschland Artikel 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung), der auf den FATF- Standards basiert, nicht vollständig umgesetzt. Defizite bestehen in Deutschland in Bezug auf die Beaufsichtigung von Unternehmen wie Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Juweliere, Finanzunternehmen, Spielbanken sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.

B. Lösung

Die Bundesregierung hat die von der FATF im Rahmen des Deutschlandberichts vom 19. Februar 2010 festgestellten Defizite bei den geldwäscherechtlichen Normen im Geldwäschegesetz sorgfältig analysiert. Deren rasche Beseitigung ist notwendig, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Nachdem mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) bereits die aufsichtsrechtlichen Defizite im Präventionssystem

gegen Geldwäsche im Finanzsektor beseitigt werden konnten und der Vortatenkatalog des Straftatbestands der Geldwäsche durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) erweitert wurde, sind zusätzliche Änderungen im Geldwäschegesetz und untergesetzliche Begleitmaßnahmen erforderlich, um damit die Einhaltung der FATF-Standards sicherzustellen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland sicherer gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu machen:

* Vervollständigung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen in Fällen eines hohen oder niedrigen Risikos, die insbesondere für den Nichtfinanzsektor sowie die freien Berufe (wie etwa Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater und Rechtsanwälte) Anwendung finden;

* Konkretisierung der Sorgfaltspflichten, insbesondere zur Identifizierung des "wirtschaftlich Berechtigten" sowie der Definition des "wirtschaftlich Berechtigten";

* Ergänzung der verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf inländische "politisch exponierte Personen" (PEPs);

* Anpassung des Verdachtsmeldewesens bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit ­ FIU) an die FATF-Standards durch Konkretisierung der Schwelle bezüglich der Meldeverpflichtung sowie Harmonisierung und Effektivierung der Meldewege;

* Anpassung bestehender Sanktionen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz durch Anpassung des Verschuldensmaßstabes sowie der Bußgeldhöhe;

* Konkretisierung entsprechender Sorgfaltspflichten für Treuhandkonstruktionen;

* Festlegung besonderer Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz in Fällen von komplexen Transaktionen und unüblichen Mustern von Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren gesetzlichen Zweck verfolgen;

* Ergänzung der Meldepflicht für den Fall, dass eine Identifizierung des Vertragspartners oder des "wirtschaftlich Berechtigten" nicht möglich ist;

* als untergesetzliche Maßnahme die Einrichtung eines Forums für Geldwäscheprävention und zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, das bei dem Bundesministerium der Finanzen angesiedelt werden soll. Das Forum soll die Arbeit der Ressorts sowie des Bundeskriminalamts ­ Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ­, des Zollkriminalamts und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Bereich koordinieren.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/6804 17.08.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/7950 30.11.2011 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
17/8015 30.11.2011 Änderungsantrag der Abgeordneten Richard Pitterle, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
17/8043 01.12.2011 Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze