Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze

Vom 5.4.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 15 vom 8.4.2004.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1853)

A. Ziel

Die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) ist Teil eines umfassenden Rechtsrahmens, mit dem der europäische Finanzplatz gestärkt werden soll. Die Richtlinie soll zu einer weiteren Integration und höheren Kostenwirksamkeit des Finanzmarkts sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft beitragen und dadurch den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Finanzbinnenmarkt fördern. Die Richtlinie will dieses Ziel durch eine gemeinschaftsweite Regelung für die Bereitstellung von Wertpapieren und Barguthaben als Sicherheit verwirklichen. Die Richtlinie sieht hierzu insbesondere vor, dass die Finanzsicherheiten von bestimmten Vorschriften des Insolvenzrechts ausgenommen werden, wobei insbesondere solche Vorschriften angesprochen werden, die der effektiven Verwertung einer Sicherheit im Wege stehen oder Netting-Vereinbarungen behindern. Die Richtlinie ist bis zum 27. Dezember 2003 umzusetzen.

Die Sicherheit der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank soll durch detailliertere Regelungen über die Verwaltung der Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank erhöht werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden zur Umsetzung der Richtlinie über Finanzsicherheiten insbesondere ergänzende Bestimmungen in der Insolvenzordnung, in den pfandrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im Kreditwesengesetz vorgesehen. Im Bereich der Insolvenzordnung wird etwa vorgesehen, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Verwertung von Finanzsicherheiten berührt. Einschränkungen der Aufrechnung sollen nicht bei der Verwertung von Finanzsicherheiten gelten und die Anfechtbarkeit kongruenter Rechtshandlungen wird begrenzt. Bei den Pfandrechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird für die Finanzsicherheiten der freihändige Verkauf erleichtert und die Verwertung im Wege der Aneignung zugelassen.

Weiterhin werden ergänzende Bestimmungen über die Abwicklung der Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank vorgesehen. Die Verwaltung der Deckungsmasse obliegt einem gerichtlich bestellten Sachwalter. Die Kosten der Verwaltung werden durch eine sichernde Überdeckung von

2 % finanziert. Es wird die Möglichkeit geschaffen, die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zusammen mit den gedeckten Pfandbriefverbindlichkeiten im Wege einer Teilvermögensübertragung auf eine andere Hypothekenbank zu übertragen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Deckungswerte durch den Sachwalter der insolventen Hypothekenbank treuhänderisch für eine übernahmebereite Bank gehalten und abgewickelt werden können.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1853 29.10.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/2485 11.2.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze