Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5385)
AnzeigeA. Ziel
Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22 im Folgenden Richtlinie genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, neu geregelt. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, und beseitigt die Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, indem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben.
Mit der nun umzusetzenden Richtlinie sind die Vorschriften der verschiedenen bisher geltenden Anerkennungsregelungen verbessert worden; gleichzeitig wurde durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient ausschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie. Soweit die Richtlinie zum bisher geltenden Verfahren nach den bislang geltenden Richtlinien Änderungen vorsieht, werden diese in nationales Recht übernommen. Weitergehende materielle Änderungen sind im Gesetzentwurf nicht enthalten.
Bei der Umsetzung der Richtlinie ist allerdings darauf geachtet worden, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung getragen wird. Spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sind daher vorgesehen.
Um auch weiterhin bundeseinheitliche Ausbildungsregelungen für die Ausbildungen in den Heilberufen zu gewährleisten, schließen die gesetzlichen Regelungen Abweichungsmöglichkeiten für die Länder aus.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/5385 | 21.05.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/6458 | 19.09.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):