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Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Vom 17.3.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 10 vom 23.3.2007.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3251)

A. Ziel

Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommen ­ ErwSÜ) enthält Regelungen über die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger Erwachsener. Das materielle Betreuungsrecht ist nicht Gegenstand des Übereinkommens. Die Vorschriften des Übereinkommens werden durch das gleichzeitig vorgelegte Vertragsgesetz unmittelbar geltendes Bundesrecht, sobald das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 57 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht bedarf es jedoch noch ergänzender Regelungen, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf getroffen werden. So ist insbesondere eine Zentrale Behörde zu bestimmen und das innerstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen zu regeln.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen sollen dem zum 1. Januar 2007 zu errichtenden Bundesamt für Justiz1 übertragen werden, das vergleichbare Aufgaben auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts wahrnehmen wird, wie beispielsweise im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206) oder des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034). Eine Übertragung der Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen auf das Bundesamt für Justiz ist deshalb sachgerecht und wegen zu erwartender Synergieeffekte ­ im Vergleich zur Schaffung einer weiteren Behörde für das ErwSÜ ­ eine wirtschaftliche Lösung. Die Zuständigkeit für die durch das Erwachsenenschutzübereinkommen vorgesehenen Verfahren der (fakultativen) Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schutzmaßnahmen sowie der grenzüberschreitenden Unterbringung soll den Vormundschaftsgerichten übertragen werden. Diese

1 Siehe Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (Bundesratsdrucksache 258/06).

treffen bereits nach geltendem Recht Maßnahmen zum Schutz ausländischer Erwachsener, soweit diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder für diese im Inland ein Fürsorgebedürfnis besteht.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/3251 06.11.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/3836 13.12.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze