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Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus

Vom 27.7.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 40 vom 2.8.2001.

Hier ist das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5736)

A. Ziel

Im Zuge der Planungen der Europäischen Union, im Jahre 2001 einen gemeinschaftsweiten Zensus durchzuführen, hat die Bundesregierung entschieden, dass Deutschland aus Kosten- und Akzeptanzgründen keine herkömmliche Vollerhebung ­ wie zuletzt bei der Volkszählung 1987 ­ durchführen wird. Es wurden Alternativmodelle entwickelt, die einen Methodenwechsel von einer primärstatistischen Vollerhebung (Befragung aller Einwohner) zu einem auf Daten aus vorhandenen Verwaltungsdateien, und zwar insbesondere den Melderegistern, gestützten Zensus ermöglichen. Durch eine Nutzung von Daten aus Verwaltungsdateien soll weitestgehend auf eine Befragung der Bevölkerung verzichtet und die Bürger von Auskunftspflichten entlastet werden. Zugleich soll das Verfahren im Hinblick auf knappe öffentliche Ressourcen gegenüber einer herkömmlichen Zählung erheblich kostengünstiger gestaltet werden. Ein derartiger Methodenwechsel bedarf der Vorbereitung durch Tests, in denen die neuen Verfahren erprobt und weiter entwickelt werden. Der Gesetzentwurf bildet die rechtliche Grundlage für diese Tests.

B. Lösung

Zur Vorbereitung eines registergestützten Zensuskonzepts sieht der Gesetzentwurf Testerhebungen zur Prüfung der Qualität der Registerdaten, und zwar der Melderegister und Dateien der Bundesanstalt für Arbeit, die als Datenquellen genutzt werden sollen, sowie der statistischen Verfahren und methodische Untersuchungen vor. Neben Testerhebungen auf Stichprobenbasis bei Meldebehörden und der Bundesanstalt für Arbeit ordnet der Entwurf eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden an. Für die Testuntersuchungen ist ferner eine Befragung von Personen erforderlich, die in den für die Stichprobenerhebungen ausgewählten Gebäuden wohnen, um die Qualität und Validität der aus den Registern gewonnenen Daten und der dabei angewandten statistischen Verfahren zu überprüfen. Diese Befragung wird bei einem künftigen registergestützten Zensus entbehrlich. Erprobt wird des Weiteren, ob auf einen Teil der für die Testerhebungen vorgesehenen Hilfsmerkmale bei einem künftigen Zensus verzichtet und entsprechend der Merkmalskatalog vermindert werden kann.

Der Entwurf sieht weiterhin eine Ergänzung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vor, die die Bundesanstalt für Arbeit befugt, die für die Testerhebungen erforderlichen Daten an die statistischen Ämter zu übermitteln.

Sämtliche für den Test erhobenen Daten werden ausschließlich im Bereich der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder verarbeitet und unterliegen der strikten statistischen Geheimhaltung; eine Weitergabe und Verwendung der Daten zu Verwaltungszwecken ist unzulässig.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5736 30.3.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6068 16.5.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
14/6069 16.5.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
14/6292 18.6.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/6354 20.6.2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
14/6530 22.6.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/6531 28.6.2001 Unterrichtung durch die Bundesregierung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze