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Hilfetelefongesetz

(Langtitel: Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen")

Vom 7.3.2012, verkündet in BGBl I Jahrgang 2012 Nr. 13 vom 13.3.2012.

Hier ist das Hilfetelefongesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7238)

A. Ziel

Frauen aller Altersgruppen, Schichten und ethnischen Zugehörigkeiten sind in Deutschland zu unterschiedlichen Zeitpunkten in ihrem Leben in einem hohen Maß von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. 40 Prozent der in Deutschland lebenden Frauen sind in ihrem Leben mindestens einmal Opfer körperlicher und/oder sexueller Gewalt geworden. In rund 25 Prozent dieser Fälle haben Frauen Gewalt durch den aktuellen oder ehemaligen Partner erfahren; in zwei Dritteln dieser Fälle wiederum kam es zu schwerer, sehr schwerer bis lebensbedrohlicher Gewalt. Alle Formen von Gewalt sind mit ­ zum Teil erheblichen ­ gesundheitlichen, psychischen und psychosozialen Folgen verbunden. Die auch im europäischen Vergleich große Zahl von Frauen, die in Deutschland von Gewalt betroffen sind, erfordert einen hohen Beratungsbedarf. In Deutschland existiert ein breites Netz von spezialisierten Facheinrichtungen, die gewaltbetroffene Frauen unterstützen und beraten. Diese Beratungseinrichtungen stellen diesen Frauen wichtige Angebote zur Verfügung. Untersuchungen des Bundes und Auswertungen von Erfahrungen der Praxis zeigen jedoch, dass ca. 80 Prozent der betroffenen Frauen von den bestehenden Hilfestrukturen nicht oder nicht früh genug erreicht werden. So sind beispielsweise die bestehenden Unterstützungsangebote wenig bzw. nicht bekannt und darüber hinaus oft nur zu begrenzten Öffnungszeiten erreichbar. Häufig gibt es daneben subjektive Gründe für gewaltbetroffene Frauen, Beratung vor Ort nicht oder erst spät in Anspruch zu nehmen. Gründe können insbesondere darin liegen, dass sie unklare Vorstellungen von den Beratungsangeboten haben, dass sie sich häufig selbst die Schuld und die (Mit-)Verantwortung für die ihnen gegenüber ausgeübte Gewalt geben und dass sie möglichst lange versuchen, die Situation ohne Hilfe von außen zu bewältigen, um so den Anschein eines normalen Lebens aufrechtzuerhalten. Die Bedrohlichkeit des Täters erschwert die Inanspruchnahme bestehender Angebote zusätzlich.

Es fehlt ein niedrigschwelliges, barrierefreies Hilfeangebot, das jederzeit, anonym und ohne großen Aufwand von Frauen dann genutzt werden kann, wenn sie Unterstützung brauchen und die Möglichkeit haben, sich nach außen zu wenden.

B. Lösung

Um Zugangshindernisse zum Unterstützungssystem zu beseitigen und ein jederzeit leicht erreichbares Hilfeangebot zur Verfügung zu stellen, wird ein bundesweites zentrales Hilfetelefon eingerichtet. Es wendet sich an betroffene Frauen,

Personen aus ihrem sozialen Umfeld und Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind. Qualifizierte Fachkräfte bieten dem genannten Personenkreis Erstberatung, Informationen und Weitervermittlung an Unterstützungseinrichtungen vor Ort an (Lotsenfunktion), bei Bedarf auch in einer Fremdsprache. Das Hilfetelefon ist täglich 24 Stunden bundesweit unter einer einheitlichen Rufnummer erreichbar.

Das Gesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb dieses bundesweiten Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen", legt seine Rahmenbedingungen und Aufgaben fest und stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die mit ihm verfolgten Ziele auch erreicht werden können.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/7238 29.09.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/8008 30.11.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze