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Sechstes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Vom 5.10.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 72 vom 10.10.2002.

In den Änderungen zum Strafvollzugsgesetz ging es um die Benutzung von Fotos von Gefangenen, die in EDV-Anlagen gespeichert sind, zur IdentitÄtskontrolle in Justizvollzugsanstalten. Außerdem wurden die Befugnisse der JVAs zur übermittlung von Daten an die Finanzbehörden erweitert. In der StPO wurden einige zusÄtzliche Taten in den Katalog der FÄlle aufgenommen, in denen die Telekommunikation von VerdÄchtigen überwacht werden darf.


Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/9197)

A. Ziel

1. Beim Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und Ordnung in den Haftanstalten von erheblicher Bedeutung, dass die Vollzugsbediensteten sich über die Identität der Gefangenen Gewissheit verschaffen können. Verwechslungen von Gefangenen müssen vermieden werden. Dies gilt sowohl in den einzelnen Abteilungen der Anstalten wie auch besonders beim Verlassen der Anstalt, wobei sichergestellt werden muss, dass nicht ­ wie in der Vergangenheit in Einzelfällen geschehen ­ aufgrund einer Verwechslung falsche Personen aus dem Vollzug entlassen werden. Im Zuge der technischen Entwicklung werden auch die Justizvollzugsanstalten zunehmend mit EDV-Systemen ausgestattet. Nach der geltenden Rechtslage ist es jedoch nicht möglich, zur Identitätskontrolle beim Verlassen der Anstalt oder in den Abteilungen auf in der EDV-Anlage einer Anstalt gespeicherte Lichtbilder von Gefangenen zurückzugreifen. Der Gesetzentwurf schafft Abhilfe, indem er im Zusammenhang mit dem Verlassen der Anstalt und der Identitätskontrolle in den Abteilungen eine Nutzung in der EDV-Anlage gespeicherter Gefangenenlichtbilder ermöglicht. Gleichzeitig ermöglicht er die Übermittlung dieser Lichtbilder an die zuständigen Stellen in den Fällen, in denen sie für Fahndungs- und Festnahmezwecke gebraucht werden.

2. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen die Strafvollzugsbehörden den Finanzbehörden lediglich gemäß § 180 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Strafvollzugsgesetz Auskunft darüber erteilen, ob sich eine bestimmte Person in Haft befindet und ob bzw. wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung sonstiger personenbezogener Daten von Gefangenen besteht weder im Strafvollzugsgesetz noch in sonstigen Gesetzen. Auf Basis der derzeitigen Rechtslage können daher den Finanzbehörden keine Daten über die Entlassungsadresse und personenbezogene Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden. Dieser Ausschluss der Finanzverwaltung von der Übermittlung personenbezogener Daten ist unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an der Durchführung einer gleichmäßigen Besteuerung sachlich nicht begründet. Durch den Gesetzentwurf wird die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Besteuerung ermöglicht.

B. Lösung

1. Der Entwurf sieht hinsichtlich der Lichtbilder von Gefangenen vor, dass zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten Lichtbilder von Gefangenen aufgenommen und gespeichert werden können, auf die in den jeweiligen Abteilungen, in denen die Gefangenen untergebracht sind und beim Verlassen der Anstalt für erforderliche Identitätskontrollen zugegriffen werden kann. Ferner schafft er eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung dieser Lichtbilder an die zuständigen Stellen für Zwecke der Fahndung und Festnahme.

2. Hinsichtlich der Unterrichtung der Finanzbehörden sieht der Entwurf eine Ergänzung des Katalogs der zulässigen Übermittlungszwecke für personenbezogene Daten in § 180 Abs. 4 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes um Zwecke der Besteuerung vor.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/9197 3.6.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9235 5.6.2002 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
14/9423 12.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze