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Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Vom 23.3.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 21 vom 28.3.2002.

Hier ist das Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6879)

A. Ziel

Das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank dient dazu, die Struktur der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den derzeitigen und künftigen Erfordernissen im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und auf nationaler Ebene besser gerecht wird. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank hatte sich im Wesentlichen auf die nach Artikel 121 EG-Vertrag bis zum Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion unbedingt erforderlichen Änderungen beschränkt. Mit dem vorliegenden Gesetz werden nunmehr auch die notwendigen Anpassungen im Hinblick auf die Leitungs- und Entscheidungsstruktur sowie den organisatorischen Aufbau der Deutschen Bundesbank nachvollzogen, die sich nach dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschaft- und Währungsunion aus dem Übergang der geld- und währungspolitischen Entscheidungsbefugnisse auf das ESZB/Eurosystem ergeben haben. Das Gesetz lässt sich dabei von folgenden Zielen leiten:

G Es ermöglicht eine dem wirtschaftlichen Gewicht Deutschlands angemessene Vertretung im ESZB. Dazu wird die Europatauglichkeit der Deutschen Bundesbank durch eine Stärkung der Zentrale in Frankfurt am Main verbessert. Die Zentrale und nicht die Region ist Ansprechpartner für das ESZB und dessen oberstes Entscheidungsgremium, den EZB-Rat, sowie die Ausschüsse und Arbeitsgruppen des ESZB. Insbesondere die Position des Präsidenten der Deutschen Bundesbank wird im Hinblick auf seine Funktion als unabhängiger Vertreter der Zentralbank Deutschlands im EZB-Rat gestärkt. Damit kann der Präsident bei voller Wahrung seiner Unabhängigkeit die traditionelle Rolle der Bundesbank als Garant für Geldwertstabilität im ESZB festigen.

G Es versieht die Deutsche Bundesbank mit einer einheitlichen Leitungs- und Entscheidungsstruktur und ermöglicht ihr den Aufbau einer effizienten und kostengünstigen Organisation. Dies geschieht zunächst durch die Einrichtung eines Bundesbankvorstands, der die Funktionen der bisherigen Bundesbankorgane übernimmt. Dem Vorstand werden der Präsident, der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder angehören. Darüber hinaus fallen die so genannten Vorbehaltszuständigkeiten der Landeszentralbanken weg. Die bankinterne Aufgabenverteilung zwischen der Zentrale und den Hauptverwaltungen wird in einem vom Vorstand zu beschließenden Organisationsstatut geregelt. Die vom Bundesbankvorstand weisungsabhängigen Landes-

zentralbankpräsidenten stehen den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank vor. Die Landeszentralbankpräsidenten sind nicht im Bundesbankvorstand vertreten. Die Leitungsstrukturen der Deutschen Bundesbank werden damit effizienter und kostengünstiger.

G Es schafft eine größere Ausgabentransparenz und Kostenkontrolle bei der Deutschen Bundesbank. Durch die Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zur Aufstellung einer Plankostenrechnung, eines Investitionsplanes und einer Plan/Ist-Analyse sowie die Möglichkeit zur Abgabe von Empfehlungen des Deutschen Bundestages für Verbesserungen der Effizienz bei der Deutschen Bundesbank wird die Ausgabentransparenz erhöht und ein wirtschaftlicher Einsatz der Mittel gefördert. Der Bezug auf Artikel 108 EG- Vertrag stellt klar, dass die europarechtliche garantierte Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank als integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken und des Bundesbankpräsidenten als Mitglied des EZB- Rates hierbei unberührt bleibt.

G Es gewährleistet den Erhalt eines in der Fläche präsenten Bundesbank-Systems. Die neun Landeszentralbanken bleiben ebenso erhalten wie die Mitwirkung des Bundesrates bei der Benennung der Landeszentralbankpräsidenten. Damit wird die dezentrale Umsetzung der einheitlichen Geldpolitik sichergestellt und die Funktion der Landeszentralbanken als in der Fläche präsente Ansprechpartner für Kreditwirtschaft, mittelständische Unternehmen und Landesregierungen bewahrt. Außerdem trifft der Bundesbankvorstand regelmäßig ­ mindestens zweimal im Jahr ­ zu allgemeinen Beratungen mit den Landeszentralbankpräsidenten zusammen.

B. Lösung

Erlass eines Änderungsgesetzes.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6879 7.9.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8390 27.2.2002 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
14/8413 28.2.2002 Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze