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Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Vom 13.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 69 vom 19.12.2001.

Hier ist das Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6812)

A. Ziel

1. Anhebung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind zuletzt durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 (BGBl. I S. 745) erhöht worden. Die seither eingetretene wirtschaftliche Entwicklung und der Anstieg bei den nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewährenden Hilfen zum Lebensunterhalt haben dazu geführt, dass die Pfändungsfreigrenzen bei den alleinstehenden, nicht unterhaltsverpflichteten Schuldnern ebenso wie bei Schuldnern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen deutlich hinter den Sozialhilfesätzen zurückgeblieben sind. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der insbesondere bis Mitte der 90er Jahre zu beobachtenden Mietsteigerung in den Ballungsgebieten, ebenso aber auch angesichts der Energiekosten. Zahlreiche Schuldner versuchen inzwischen ­ zumeist erfolgreich ­, dieser Entwicklung mit Anträgen auf Anpassung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 1 ZPO zu begegnen. Obwohl diese grundsätzlich dem Einzelfall vorbehaltene, durch den Gesetzgeber des Sechsten Änderungsgesetzes 1992 geschaffene Antragsmöglichkeit der Mehrzahl der Schuldner nach wie vor nicht hinreichend bekannt ist, ist angesichts der aktuell vielfach hinter dem Sozialhilfeniveau zurückbleibenden Pfändungsfreigrenzen bei den Vollstreckungsgerichten insbesondere hinsichtlich der Anträge nach § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO ein auch zu Verfahrensverzögerungen führender Überhang zu beobachten, der auf Dauer nicht hinnehmbar ist. Schuldner, die sich der Möglichkeit des § 850f Abs.1 ZPO nicht bedienen und/oder von der Rechtmäßigkeit und Unanfechtbarkeit der durch den Beschluss im Zusammenhang mit den Pfändungstabellen gemäß § 850c ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen ausgehen, sind zum Ausgleich zunehmend auf Sozialhilfe angewiesen. Die Allgemeinheit hat dadurch letztlich für private Schulden einzustehen.

Dies soll durch die Anhebung der Pfändungsfreibeträge vermieden werden. Die Freibeträge sind dabei so zu bemessen, dass der Schuldner in seiner Motivation gestärkt wird, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Verschuldung zu überwinden. Damit wird zugleich erreicht, dass die Anträge gemäß § 850f ZPO einen Ausnahmecharakter behalten, um so einer unerwünschten Mehrbelastung der Vollstreckungsgerichte entgegenzuwirken. Mit einer Dynamisierungsregelung hinsichtlich der Beträge des § 850c Abs. 1 und 2 soll darüber hinaus für die Zukunft eine regelmäßige Anpassung der Pfändungsfreigrenzen sichergestellt werden.

2. Umstellung der Tabelle zu § 850c ZPO und der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreffenden Vorschriften auf Euro-Werte Alle Wertangaben in Deutscher Mark sind bis zum 1. Januar 2002 auf Angaben in Euro umzustellen. Betroffen ist eine Vielzahl von Gesetzen und Regelungen. Eine möglichst frühzeitige Festschreibung der neuen Euro-Beträge ermöglicht es vor allem der Wirtschaft, der Justiz und der Verwaltung, die bis zum Stichtag zu vollziehende Umstellung vorzubereiten.

B. Lösung

Die in der Zivilprozessordnung vorgegebenen Beträge, die für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens maßgebend sind, werden neu festgesetzt. Die Tabellen in der Anlage zu § 850c ZPO, welche den pfändbaren Betrag ausweisen, werden neu gefasst. Dabei werden schon in den bis zum 31. Dezember 2001 anzuwendenden DM-Tabellen aus Gründen der besseren Praktikabilität in den Wertstufen jeweils gerade Beträge in Deutscher Mark zugrunde gelegt. Mit dem 1. Januar 2002 werden auf dieser Grundlage pfändungsfreie Eurobeträge in Geltung gesetzt, die unter Zugrundelegung des amtlichen Umrechnungskurses von 1 Euro = 1,95583 DM durch geringfügige Rundung nach oben in den Wertstufen ebenfalls den Erfordernissen der Praxis Rechnung tragen. Die hier- mit bewirkten marginalen Glättungen nach oben haben haushaltstechnisch keine nennenswerten Auswirkungen, sie berücksichtigen tendenziell bereits die zu erwartenden weiteren Steigerungen der Lebenshaltungskosten und tragen zur Akzeptanz der ab 1. Januar 2002 greifenden weiteren Veränderung der Pfändungsfreibeträge bei.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6812 17.8.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7478 14.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze