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Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 8.4.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 14 vom 11.4.2008.

Hier ist das Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/7460)

A. Ziel

Die Reformen am Arbeitsmarkt und die gute konjunkturelle Entwicklung haben dazu beigetragen, dass die Erwerbstätigenquote der älteren Arbeitnehmer deutlich gestiegen ist. Gleichwohl gestaltet sich die berufliche Wiedereingliederung für viele ältere Arbeitnehmer nach wie vor schwierig. Deshalb soll die soziale Sicherung der älteren Arbeitnehmer und ihre Integration in den Arbeitsmarkt verbessert werden.

Die Höhe der maximal förderfähigen Vergütung bei einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung junger Menschen ist im Hinblick auf die durch das Zwei- undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) bewirkten Verbesserungen anzuheben.

B. Lösung

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, stufenweise verlängert. Die Verlängerung erfolgt unter Berücksichtigung des Lebensalters und der zurückgelegten Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor der Entstehung des Anspruchs. Als zusätzliches Förderinstrument wird ein Eingliederungsgutschein eingeführt. Dieser unterstützt die betroffenen älteren Arbeitnehmer bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. In den Eingliederungsvereinbarungen, die die Agenturen für Arbeit mit den betroffenen älteren Arbeitnehmern treffen, werden gleichzeitig notwendige Eigenbemühungen festgehalten; das entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns.

Ältere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht mehr unter die Sonderregelungen des § 65 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fallen, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Gelingt dies nicht, ist sichergestellt, dass die zuständigen Leistungsträger im Abstand von jeweils sechs Monaten zu prüfen haben, welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Darüber hinaus wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen festgelegt, dass sie erst ab der Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben.

Die Höhe der maximal förderfähigen Vergütung einer Einstiegsqualifizierung orientiert sich an einem im Bundesausbildungsförderungsgesetz festgelegten und grundsätzlich auch für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen geltenden Bedarfssatz für Berufsfachschüler. Die dort vorgenommene

Erhöhung soll daher auch auf die Förderung einer Einstiegsqualifizierung übertragen werden.

Für Personen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen, wird die Hinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/7460 11.12.2007 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/7866 23.01.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
16/7869 23.01.2008 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze