Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12231)
AnzeigeA. Ziel
Die Verordnungsermächtigungen des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) sind zur Durchführung der jetzt in den Artikeln 44 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom, S. 1) geregelten national mitzufinanzierenden Sondermaßnahmen zur Marktstützung bei tierischen Erzeugnissen nicht besonders gut geeignet. Daher ist die Aufnahme spezieller Vorschriften angezeigt. Aktualisierungsbedarf besteht bei weiteren Vorschriften des MOG, insbesondere: die Erweiterung der Möglichkeit zur Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) bei der Durchführung durch Behörden des Bundes; die Erweiterung der Möglichkeit, die durchführenden Behörden anstelle der Hauptzollämter für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständig zu machen. Des Weiteren soll in das MOG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um mit Zustimmung des Bundesrates ausschließen zu können, dass die Länder bei der Durchführung von Mengen- und Abgabenregelungen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens in auf Grund des MOG erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/12231 | 12.03.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/12517 | 27.03.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
16/13081 | 19.05.2009 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
16/13607 | 01.07.2009 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):