Zurück zur Hauptseite

Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Vom 2.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 61 vom 8.12.2010.

Hier ist das Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1215)

A. Ziel

Seit dem 1. September 2007 erhalten Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ/DDR eine monatliche Zuwendung in Höhe von bis zu 250 Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt sind.

Beim Vollzug des Gesetzes hat sich ergeben, dass Änderungsbedarf besteht. Es bedarf der Klarstellung und Ergänzung einzelner Regelungen. Dies betrifft zum einen die einheitliche Festsetzung der Mindesthaftzeit bei Berücksichtigung einer und mehrerer Haftzeiten. Die bisherige Regelung führt dazu, dass bei gleicher Anzahl zu berücksichtigender Hafttage die Mindesthaftzeit einerseits vorliegen, andererseits aber nicht vorliegen kann. Für die Einkommensermittlung muss die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewandt werden. Daher ist ein Verweis auf die Verordnung im Gesetz erforderlich. Hinsichtlich der Feststellung der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage verweist § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) zur Einkommensermittlung auf § 82 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB XII und legt eine Einkommensgrenze für die Bedürftigkeit fest. Das Einkommen definiert § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB XII. Satz 2 regelt, dass das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist. Dieser Satz ist ausdrücklich nicht von dem Verweis des § 17a StrRehaG erfasst. Das hat zur Folge, dass das Kindergeld den Anspruchsberechtigten als Einkommen zugerechnet wird und bei kleinen Einkommen plus Kindergeld oder Kindergeldzahlungen für mehrere Kinder die Einkommensgrenze des § 17a StrRehaG überschritten sein kann. In diesen Fällen kann aufgrund fehlender "Bedürftigkeit" keine besondere Zuwendung (Opferrente) gezahlt werden. Diese Verfahrensweise ist nicht gerechtfertigt und stellt eine Benachteiligung von Familien mit Kindern dar, die durch eine Änderung des § 17a StrRehaG beseitigt werden soll. Darüber hinaus sieht § 17a Absatz 2 StrRehaG lediglich eine Einkommensgrenze für alleinstehende Berechtigte und eine Einkommensgrenze für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte vor. Eine besondere Einkommensgrenze für Familien mit Kindern ist nicht vorgesehen. Dies

ist nicht sachgerecht, da der Lebensunterhalt der Kinder ebenfalls vom zur Verfügung stehenden Einkommen zu bestreiten ist. Dieses muss durch Einführung eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder und der Nichtanrechnung des Kindergeldes als Einkommen bei den kindergeldberechtigten Opfern auch Berücksichtigung finden.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass Renten von Anspruchsberechtigten und Einkommen der nicht anspruchsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner, egal in welcher Höhe, bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden, Kindergeld dagegen angerechnet wird, stellt dies eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung von Familien mit Kindern dar.

Um Gleichheit beim Abzug der betrieblichen Altersvorsorge zu erreichen, soll jede zulässige angemessene betriebliche Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen werden.

In einer Vielzahl von Fällen wird Einkommen in nicht gleichbleibender Höhe erzielt. Es bedarf in diesen Fällen einer ausdrücklichen und verwaltungspraktikablen Regelung, Einkünfte vorläufig festzustellen.

Um zu einer Verwaltungsvereinfachung zu gelangen und zukünftig Beträge nur in vollen Euro auszuzahlen, soll eine Rundungsvorschrift eingeführt werden. Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird als Dauerleistung gewährt. Bislang besteht keine Möglichkeit, bereits ausgezahlte Mittel von den Geldinstituten zurückzufordern. Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften aus dem SGB VI, die der Rückführung zu Unrecht ausgezahlter Beträge dienen, ist daher erforderlich.

Bei der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG handelt es sich um eine monatliche Dauerleistung als soziale Ausgleichsleistung. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind mit ihren Regelungen weit weniger als das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch auf den Umgang mit einer monatlich wiederkehrenden einkommensabhängigen Geldleistung an einzelne Berechtigte ausgelegt. Dies bereitet in der Verwaltungspraxis erhebliche Schwierigkeiten; daher ist eine entsprechende Anwendung des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich.

Nach dem geltenden Recht kommen in den Genuss der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG auch Personen, die wegen schwerer Straftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, ohne dass diese Verurteilungen Gegenstand der strafrechtlichen Rehabilitierung waren. Dies ist nicht angemessen. Die besondere Zuwendung ist eine zusätzliche Dauerleistung, die der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft dienen soll. Personen, die wegen schwerer, außerhalb des Rehabilitierungszusammenhanges begangener Straftaten verurteilt worden sind, haben diese besondere lebenslange staatliche Würdigung nicht verdient.

B. Lösung

Durch die Änderungen des § 17a StrRehaG dahingehend, dass statt der Anzahl der Monate nunmehr die Mindestanzahl der Tage (180 Tage) Haft im Gesetz benannt ist, ist die Regelung eindeutig formuliert.

Mit dem Verweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII besteht ein eindeutiger Bezug für die direkte Anwendung der Verordnung bei der Einkommensermittlung.

Die Einkommensgrenze bei Anspruchsberechtigten mit Kindern sollte durch Einführung eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder angemessen angehoben werden. Durch die Einführung eines Freibetrages und durch die Nicht-

berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen findet Berücksichtigung, dass das zur Verfügung stehende Einkommen auch zur Deckung des Lebensunterhalts der Kinder benötigt wird. Eine bisher bei Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG bestehende Benachteilung von Anspruchsberechtigten mit Kindern wird so beseitigt.

Mit der Regelung, dass auch eine angemessene betriebliche Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen wird, findet jede zulässige Art der betrieblichen Altersvorsorge Berücksichtigung.

Durch die weitere Ergänzung des Absatzes 2 ist eine Regelung geschaffen worden, um Einkommen vorläufig festzustellen. Dies ist notwendig, um auch in Fällen mit schwankenden Einkünften über die besondere Zuwendung entscheiden zu können.

Es wird eine Rundungsvorschrift eingeführt, damit die Auszahlung zukünftig nur noch in vollen Eurobeträgen erfolgt.

Mit dem Verweis auf § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI besteht die Verpflichtung von Geldinstituten und Leistungsempfängern zur Rückzahlung von über den Tod des Berechtigten hinaus erbrachten laufenden Geldleistungen. Der Verweis auf eine entsprechende Anwendung des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist erforderlich, um einen Gleichklang mit analogen Regelungen herzustellen.

Die Zahlung der besonderen Zuwendung an Personen, die wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind, wird für die Zukunft ausgeschlossen.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1215 24.03.2010 Gesetzentwurf des Bundesrates
17/3233 06.10.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze