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Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz

(Langtitel: Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung)

Vom 21.3.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 12 vom 29.3.2011.

Hier ist das Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3183)

A. Ziel

1. In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 wurde in Kapitel I Nummer 4.6 "Landwirtschaft und ländliche Räume" vereinbart, dass die Verwertung der Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) unter verstärkter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange zügig vorangebracht und im Wesentlichen bis zum Jahr 2025 abgeschlossen werden soll. Daneben wurde vereinbart, Verbesserungen beim Flächenerwerbsänderungsgesetz im Sinne der Alteigentümer durchzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser Verbesserungen.

2. Seit 2004 sind Preissteigerungen für die durch die BVVG zu privatisierenden landwirtschaftlichen Flächen zu verzeichnen, die sich bis heute im Durchschnitt auf annähernd 100 Prozent summieren. Da nicht wirtschaftende Alteigentümer die Möglichkeit zum begünstigten Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen für einen Betrag bis zur Höhe der Ausgleichsleistung erst nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über die Ausgleichsleistung nutzen können, führen Verzögerungen bei der Bescheidung der Anträge in der Praxis dazu, dass Alteigentümer durch Zeitablauf immer weniger Flächen erwerben können. Es wird daher beabsichtigt, mit dem vorliegenden Gesetz die Erwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes entsprechend dem ursprünglichen Wiedergutmachungsgedanken der Regelung so zu verbessern, dass Verzögerungen bei der Bescheidung der Ausgleichsleistung sich nicht mehr negativ auf den Umfang der Erwerbsmöglichkeiten auswirken.

3. Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Verbesserung bei den bestehenden Möglichkeiten zur Übertragung des Erwerbsrechts auf Verwandte vor. Die geltende Regelung hat sich in Einzelfällen als nicht ausreichend erwiesen.

B. Lösung

1. In § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird nach Absatz 7 ein neuer Absatz 7a eingefügt, der berechtigten Alteigentümern die Möglichkeit eröffnet, für die Berechnung des Kaufpreises den maßgeblichen Verkehrswert zum Stichtag 1. Januar 2004 zugrunde zu legen. Damit werden Berechtigte hinsichtlich des zugrunde zu legenden Verkehrswertes so gestellt, als hätten sie aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bescheides von ihrem Er-

werbsrecht Gebrauch gemacht (Fiktion). Nachteile beim Erwerb durch eine spätere Bescheidung werden damit vermieden.

Gemäß der Regelung des Absatzes 7a Satz 3 wirkt ein Anteil von 75 Prozent der im Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsbescheid ausgewiesenen Zinsen ab dem Stichtag 1. Januar 2004 Kaufpreis erhöhend. Berücksichtigt werden maximal die auf den zum Erwerb eingesetzten Betrag entfallenden Zinsen. Die Regelung erfolgt, um eine Überkompensation zu vermeiden, da dem Erwerber im Gegenzug die Wertsteigerungen der erworbenen Flächen seit 1. Januar 2004 zugute kommen. Der Aufschlag erfolgt pauschalisierend nur in Höhe von 75 Prozent der erhaltenen Zinsen, da diese als zu versteuernde Zinserträge gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent fallen. Nach § 3 Absatz 7a des Ausgleichsleistungsgesetzes wird mit Absatz 7b eine Übergangsregelung eingeführt, die eine befristete rückwirkende Erwerbsmöglichkeit nach der vorstehenden Neuregelung für solche Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes einführt, die innerhalb des Zeitraumes ab 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts berechtigt waren, hiervon jedoch keinen oder nur teilweise Gebrauch gemacht haben. Die Übergangsregelung ist aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich.

2. In § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird die Möglichkeit der Übertragung des Erwerbsrechts auf Angehörige des Berechtigten durch Bezugnahme auf die Regelungen in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erweitert. Die Erweiterung ist sachgerecht, um Alteigentümern, die u. a. aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Erwerbsrecht auszuüben, jedoch keine Verwandten des nach bestehender Regelung erforderlichen Grades haben, zu ermöglichen, das Erwerbsrecht an andere Angehörige zu übertragen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/3183 05.10.2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
17/4236 15.12.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze