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Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom 18.6.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 32 vom 22.6.2009.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10996)

A. Ziel

Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) attraktiver, zielgerichteter und effizienter zu gestalten und es damit "fit" für die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft zu machen. Zentrales Ziel ist es, die Attraktivität beruflicher Aufstiegsfortbildungen weiter zu steigern und noch mehr Menschen als bisher für Fortbildungen zu gewinnen, um durch eine kontinuierliche Höherqualifizierung über alle Altersgruppen hinweg dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen, die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen auf Dauer zu erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetzentwurf der Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung Rechnung getragen werden. Nachdem in einem ersten Schritt strukturelle Verbesserungen über das 22. Bundesausbildungsförderungs-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) in der schulischen und akademischen Bildung erzielt worden sind, sollen in einem zweiten Schritt strukturelle Verbesserungen im Bereich der beruflichen Bildung umgesetzt werden.

Insbesondere soll durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des AFBG, z. B. durch die Einbeziehung weiterer Aufstiegsfortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege, der Aufstiegsfortbildungen zum Erzieher oder zur Erzieherin bzw. durch die Einbeziehung der Prüfungsphase in die Förderung und durch eine Ausweitung der Förderung nicht nur auf die insgesamt erste, sondern auf die erste nach dem AFBG geförderte Aufstiegsfortbildung, die Förderung auf eine breitere Basis gestellt werden. Die Fokussierung der Förderung auf diese Abschlüsse sowie die qualitätssichernden Anforderungen an die Träger der Fortbildungsmaßnahmen sollen im Interesse der Fortbildungswilligen und der öffentlichen Hand dafür sorgen, dass mit diesen Fortbildungen gute Erfolgsaussichten für den Arbeitsmarkt verbunden sind.

Zudem soll das Ziel des AFBG, nämlich die tatsächliche Höherqualifizierung des Einzelnen oder der Einzelnen, stärker in den Fokus rücken. Mit der Förderung soll zukünftig der Fortbildungserfolg, also das Bestehen der Prüfung, stärker honoriert werden. Denn Ziel ist es, die staatlichen Mittel möglichst zielgenau, effektiv und gewinnbringend für den beruflichen Aufstieg und damit auch für die Gesellschaft einzusetzen und einen Anreiz für den erfolgreichen Abschluss der Fortbildung zu schaffen.

Ferner soll ­ wie im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ­ die soziale und bildungspolitische Situation von fortbildungswilligen Ausländern oder Ausländerinnen mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland (Bildungsinländer oder Bildungsinländerinnen) verbessert und ihre Integration durch Erleichterung der beruflichen Höherqualifizierung noch stärker unterstützt werden.

Auch sollen noch stärker als bisher im AFBG Impulse für die Schaffung und den Erhalt von dringend benötigten Arbeits- und Ausbildungsplätzen in neu gegründeten oder übernommenen inländischen Unternehmen gegeben werden, um die Ausbildungsplatzsituation junger Menschen, ihre Zukunftsperspektiven sowie die Arbeitsmarktsituation insgesamt zu verbessern.

Des Weiteren soll die finanzielle Situation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit Kindern an Vollzeitmaßnahmen während der Weiterbildung verbessert werden.

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzesentwurf die seit der Novellierung des Gesetzes von 2002 geänderten tatsächlichen, rechtlichen und bildungspolitischen Rahmenbedingungen berücksichtigt, der Vollzug des AFBG erleichtert, die aufgetretenen Defizite behoben und die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung umgesetzt werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: Der Anwendungsbereich des AFBG soll erweitert werden. Fortbildungswillige sollen eine und nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert bekommen. Menschen, die bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben und nach bisherigem Recht auf Grund ihrer vorherigen Eigeninitiative einen Förderanspruch verwirkt haben, sollen künftig hierfür nicht mehr "bestraft" werden. Auch sie sollen für eine Aufstiegsfortbildung eine Förderung erhalten können.

Darüber hinaus soll die Förderung für alle verbessert, dafür aber stärker am Erfolg der Fortbildungsmaßnahme orientiert werden. Zusätzlich zum bisherigen staatlichen Zuschuss von 30,5 Prozent zum Maßnahmebeitrag bei Beginn des Lehrganges soll bei Bestehen der Prüfung ein neuer Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt werden.

Künftig sollen auch Fortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter ­ auch wenn keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen ­ für eine befristete Zeit förderfähig sein, wenn sie, abgesehen von fortbildungsimmanenten Unterschieden, inhaltlich im Wesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen. Damit wird die Erwartung verknüpft, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist in allen Ländern entsprechende landesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden.

Aufstiegsfortbildungen zum Erzieher oder zur Erzieherin sollen ebenfalls in den Förderungsbereich des AFBG fallen.

Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert werden können.

Die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründungen und Unternehmensübernahmen sollen verbessert werden. Künftig soll bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens bereits ab der Einstellung und der dauerhaf-

ten Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin oder eines oder einer Auszubildenden ein gestaffelter Erlass des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden.

Die finanzielle Situation von Fortbildungswilligen mit Kindern soll weiter verbessert werden, da insbesondere diese vielfältigen Belastungen ausgesetzt sind. Zum einen soll der bisherige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von bis zu 113 Euro pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr pauschalisiert und ohne Kostennachweis pro Kind und Monat gewährt werden. Bei der Betreuung behinderter Kinder soll darüber hinaus die Altersbegrenzung entfallen, da der Betreuungsmehrbedarf auch nach dem zehnten Lebensjahr fortbesteht. Darüber hinaus soll der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag von 179 Euro pro Kind auf 210 Euro pro Kind erhöht und zu 50 Prozent bezuschusst werden.

Des Weiteren soll die bei Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen in Vollzeit zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstücks beziehungsweise Ablegen der Prüfung bestehende Förderlücke beim Unterhaltsbeitrag geschlossen werden. Da das Prüfungsstück in der Regel erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme gefertigt wird, der Unterhaltsbeitrag aber nur bis zum Ende der Maßnahme gewährt wird, entsteht oftmals für die Betroffenen für die Zeit des Anfertigens des Prüfungsstücks beziehungsweise der Ablegung der Prüfung eine schwierige finanzielle Situation. Diese soll verbessert werden durch ein Darlehen für den Lebensunterhalt und die Kosten der Kinderbetreuung zu AFBG-Konditionen, das nach Ende der Maßnahme höchstens jedoch für drei weitere Monate gewährt wird.

Zugleich sollen Maßnahmen wie Klausurenkurse oder mündliche Prüfungssimulationen, die für das Bestehen der Prüfung hilfreich sind, in einem gewissen Umfang mitgefördert werden. Derzeit können nur reine Unterrichtsstunden, bei denen eine Lehrkraft die notwendigen Lerninhalte vermittelt, anerkannt und gefördert werden. Künftig sollen bis zu 10 Prozent, maximal jedoch 50 Stunden (à 45 Minuten) der Prüfungsvorbereitung mitgefördert werden können.

In Anlehnung an die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III werden die Anforderungen an die Eignung der Träger erhöht, indem auch im AFBG von den Trägern der Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt wird.

Zugleich sollen durch verschiedene Klarstellungen im Gesetz die zweckentsprechende Mittelverwendung, die Einschränkung von Mitnahmeeffekten und Leistungsmissbräuchen sichergestellt, das Subsidiaritätsprinzip der staatlichen Förderung durch Anrechnung von Leistungen privater Arbeitgeber zur Aufstiegsfortbildung gestärkt werden und eine zielgenauere und sparsamere Förderung durch Beschränkung der Förderungsdauer auf das Notwendige, eine präzisere Abgrenzung zwischen AFBG und anderen Leistungsgesetzen sowie eine Anpassung des AFBG an die Rechtsprechung erfolgen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10996 20.11.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11904 11.02.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
16/11905 11.02.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze