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Zweites Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Vom 16.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 59 vom 23.8.2002.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8230)

A. Ziel

Das deutsche Gentechnikrecht beruht im Wesentlichen auf europäischem Gemeinschaftsrecht. Dieses Recht umfasst unter anderem die Richtlinie des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (90/219/EWG, "Systemrichtlinie"). Sie regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen (z. B. Forschungslaboratorien) und beinhaltet inbesondere Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 umfassend geändert worden. Die Änderungsrichtlinie hat das in Deutschland bereits eingeführte System der vier Sicherheitsstufen im Umgang mit gentechnisch veränderten Organsimen weitgehend übernommen und enthält neben Regelungen, die das Sicherheitsniveau erhöhen, auch Vorschriften deregulierender Art. Diese betreffen insbesondere die Art und Dauer von Verwaltungsverfahren und die Möglichkeit, bestimmte gentechnisch veränderte Mikroorganismen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen zu können. Der Gesetzentwurf bezweckt insbesondere die Umsetzung der Änderungen der Systemrichtlinie in nationales Recht durch Änderung

* des Gentechnikgesetzes (GenTG),

* der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (GenTSV),

* der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTVfV) sowie

* der Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBSV). Darüber hinaus werden die Vorschriften an die inzwischen erfolgte Entwicklung des Arbeitsschutzrechts angepasst.

B. Lösung

Zur Angleichung an das geänderte EG-Recht und zur Umsetzung der im Vollzug erworbenen Erfahrungen und Erkenntnisse ist das Gentechnikgesetz zu ändern. Die Umsetzung des geänderten EG-Rechts macht darüber hinaus Ände-

rungen auch der wichtigsten auf der Grundlage des Gentechnikgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich.

Die Änderungen der Systemrichtlinie durch die Richtlinie 98/81/EG erlauben Vereinfachungen und Beschleunigungen bei den durchzuführenden Verwaltungsverfahren. Diese Änderungen sollen übernommen werden, soweit nicht der vorrangige und vorbeugende Schutz von Mensch und Umwelt strengere Vorschriften verlangt. Die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in das Gesetz soll es ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt einzelne, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts festgelegte Typen gentechnisch veränderter Mikroorganismen, die bestimmte (strenge) Sicherheitskriterien erfüllen, vom speziellen Regelungsbereich des Gentechnikrechts auszunehmen. Die neuen Regelungen entlasten einerseits von nicht notwendigem Verwaltungsaufwand und stärken andererseits die präventive Kontrolle entsprechend dem Vorsorgeprinzip (Risikovorsorge). Die Vorschriften können damit auch zur Verbesserung der Akzeptanz einer wichtigen Zukunftstechnologie in der Öffentlichkeit beitragen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8230 13.2.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8767 11.4.2002 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
14/9089 15.5.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze