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Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 1.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 55 vom 8.8.2002.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7466)

A. Ziel

Die Länder sehen sich seit längerer Zeit mit einer sehr hohen Zahl von Kraftfahrzeugsteuerrückstandsfällen konfrontiert, bei denen es im Einzelfall um vergleichsweise niedrige Steuerbeträge geht. Neben dadurch bedingten Steuerausfällen und Zinsnachteilen für die Länder entsteht auch in den Vollstreckungsstellen der Finanzämter durch die Beitreibung der überwiegenden Kleinrückstände ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der zum Handeln zwingt. Es müssen daher alle Anstrengungen unternommen werden, die Kraftfahrzeugsteuerrückstände abzubauen bzw. ihre Entstehung von vornherein zu vermeiden.

Zur Verbesserung der Situation bei den Kraftfahrzeugsteuerrückständen müssen daher die Fahrzeughalter durch entsprechende gesetzliche Druckmittel gezwungen werden, rückständige Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, um auf diese Weise die Vollstreckungsstellen der Finanzämter zu entlasten.

Außerdem soll für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Saisonkennzeichen, soweit diese durch die Zulassungsbehörden erfolgt, eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen werden.

B. Lösung

Die Landesregierungen erhalten durch die Aufnahme entsprechender Ermächtigungen mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 KraftStG neu eingefügten Buchstaben b und dem neu eingefügten Absatz 1a des § 13 KraftStG die Möglichkeit:

* durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheines, der sich als Realakt an die Zulassung eines Fahrzeugs knüpft, davon abhängig gemacht wird, dass im Fall der Steuerpflicht eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem bestehenden Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist, oder

* durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheines davon abhängig gemacht wird, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen. Die Ermächtigung in § 12 Abs. 5 KraftStG wird um die Fälle des § 11 Abs. 4 Nr. 3 KraftStG erweitert.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7466 14.11.2001 Gesetzentwurf des Bundesrates
14/8851 23.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze