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Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Vom 28.8.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 40 vom 31.8.2000.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2577)

A. Ziel

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden

* eine Verbesserung der Qualität der kommunalen Melderegister angestrebt sowie

* die melderechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung europawahlrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen geschaffen.

* Die kommunalen Melderegister stellen heute eine umfassende "Service-Einrichtung" für eine Vielzahl öffentlicher Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dar. Die in ihnen gespeicherten Einwohnerdaten sind von hoher Qualität und entsprechen in aller Regel den Bedürfnissen ihrer Nutzer. Soweit Maßnahmen zur weiteren Erhöhung ihrer Qualität auf administrativem Weg zulässig sind, werden sie von den Meldebehörden bereits weitgehend ausgeschöpft. Dies geschieht aus der Erkenntnis heraus, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister im wohlverstandenen Interesse aller Nutzer dieses Informationssystems liegt, etwa im Hinblick auf Wahlen, die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, die Verteilung des Steueraufkommens auf Bund und Länder und auf die Statistik. In einem sich fortentwickelnden Gemeinwesen mit ständig neuen und geänderten Aufgabenstellungen steht die Effizienz der öffentlichen Verwaltung immer wieder aufs Neue auf dem Prüfstand. Für den Bereich des Meldewesens folgt daraus, noch nicht genutzte Potenziale für eine weitere Steigerung der Qualität der Melderegister nutzbar zu machen. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem geplanten Methodenwechsel für künftige Zensen als Alternative zur klassischen Volkszählung ist es erforderlich, gesetzliche Rahmenbedingungen für eine Verbesserung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister bundeseinheitlich zu schaffen.

* Melderegister bilden die Grundlage für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse von Amts wegen bei allen staatlichen und kommunalen Wahlen. Künftig sollen bei Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger nach ihrer erstmaligen Eintragung in ein Wählerverzeichnis auf Antrag bei folgenden Europawahlen in der Regel von Amts wegen eingetragen werden. Dies dient der politischen Integration der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Unionsbürger und trägt gleichzeitig zu einer Entlastung der Wahlbehörden bei.

* Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingeführt. Diese Kinder sind nach Erreichen der Volljährigkeit von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde auf ihre Erklärungspflicht und die möglichen Rechtsfolgen nach § 29 StAG hinzuweisen. Die Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG eintreten kann, wird im Melderegister gespeichert. Es ist sicherzustellen, dass die für das Optionsverfahren nach § 29 StAG erforderlichen Daten insbesondere bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland nicht durch Löschung verloren gehen können.

B. Lösung

­ Zur Verbesserung der Qualität der Melderegister sieht der Gesetzentwurf u. a. die Schaffung einer Befugnisnorm für die Meldebehörden zur Überprüfung der Meldedaten von solchen Einwohnern vor, bei denen auf Grund ihres Meldeverhaltens davon ausgegangen werden muss, dass die im Melderegister gespeicherten Daten inzwischen unrichtig geworden sind. Des Weiteren werden die öffentlichen Stellen, die Meldedaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, verpflichtet, ihrerseits Unstimmigkeiten den Meldebehörden mitzuteilen; dies gilt nicht für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

* Um die Eintragung von Unionsbürgern in ein deutsches Wählerverzeichnis bei wiederholter Teilnahme an einer Europawahl grundsätzlich zu ermöglichen, wird ein entsprechender Eintrag im Melderegister vorgesehen.

* Zur Vermeidung eines möglichen Datenverlusts werden die für das Optionsverfahren nach § 29 StAG erforderlichen Daten von der Löschungsregelung des § 10 MRRG ausgenommen und deren gesonderte Aufbewahrung sichergestellt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/2577 26.1.2000 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/3473 30.5.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze