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Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 27.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 67 vom 30.12.2003.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1830)

A. Ziel

Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie steht jedoch vor erheblichen Herausforderungen.

Langfristig geht es um die Finanzierungsprobleme, die aus der steigenden Lebenserwartung und dem gleichzeitig ungünstiger werdenden Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern resultieren. Seit 1960 hat sich die Lebenserwartung um rund 3 Jahre, bei Frauen sogar um 41/2 Jahre erhöht. Bis 2030 wird sie noch einmal um etwa 3 Jahre steigen. Entsprechend wird sich die Rentenbezugsdauer von 1960 bis 2030 in etwa verdoppeln. Gleichzeitig verschlechtert sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern: Dieses lag 1960 noch bei rund 5:1 und wird im Jahr 2030 bei rund 2:1 liegen. Längere Rentenlaufzeiten, die von einem kleiner werdenden Anteil der Aktiven finanziert werden müssen, führen zu unvertretbar steigenden Beiträgen, wenn dieser Entwicklung nicht durch langfristig wirkende Maßnahmen begegnet wird. Mit der Reform des Jahres 2001 wurden bereits entscheidende Weichen gestellt: Maßnahmen zur Dämpfung des Rentenanstiegs wurden mit der Einführung der staatlich geförderten, kapitalgedeckten Zusatzversorgung, einschließlich der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, verknüpft. Ohne diese Reform wären die vor uns liegenden Aufgaben kaum zu meistern. Unabdingbar muss die anstehende Weiterentwicklung der Rentenreform des Jahres 2001 auch Impulse für die Sicherung und den Aufbau von Beschäftigung geben. Wachstum und Beschäftigung sind grundlegende Bedingungen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern. Zur Belebung der Konjunktur werden die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit den Maßnahmen der Agenda 2010 insgesamt verbessert. Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt dies, indem der Beitragssatz von 19,5 Prozent im Jahr 2004 beibehalten wird. Dazu sind bereits kurzfristig wirkende Maßnahmen zu ergreifen.

B. Lösung

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist nach der geltenden Rechtslage so festzusetzen, dass die Mittel der Schwankungsreserve 50 vom Hundert einer Monatsausgabe nicht unterschreiten und 70 vom Hundert einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch die Absenkung

des unteren Zielwertes für die Höhe der Mindestschwankungsreserve bei der Bestimmung des Beitragssatzes von 50 vom Hundert einer Monatsausgabe auf 20 vom Hundert einer Monatsausgabe wird ein Anstieg des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten um ca. 0,5 Beitragssatzpunkte verhindert.

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 wird ausgesetzt. Bislang war es der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, die Hälfte der Beitragslast der Rentner in der 1995 eingeführten Sozialen Pflegeversicherung zu übernehmen. Die Leistungen wurden gewährt, obwohl die Rentner während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung beigetragen haben. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung kann diese Leistung nicht weiter von ihr erbracht werden.

Im Gegenzug zu den Belastungen bei dem Beitrag zur Pflegeversicherung werden die Beitragsentlastungen in der Krankenversicherung so schnell wie möglich an die Rentner weitergegeben. Denn durch die Maßnahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes werden die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits im Jahr 2004 deutlich sinken. Sowohl die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnerinnen und Rentner als auch die Rentenversicherung, die diese Beiträge zur Hälfte zu tragen haben, sollen bereits im Laufe des Jahres 2004 von den Beitragssatzsenkungen profitieren. Daher sollen ab dem Jahr 2004 Beitragssatzänderungen bei den gesetzlichen Krankenkassen zeitnäher an die Rentnerinnen und Rentner weitergegeben werden als nach bisherigem Verfahren.

Die Kürzung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird rückgängig gemacht.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1830 23.10.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/1893 5.11.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung
15/1899 5.11.2003 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
15/2121 2.12.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2268 19.12.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2270 19.12.2003 Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze