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Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 19.12.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 56 vom 22.12.2000.

Hier ist das Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4241)

A. Ziel

Orientierungsgröße für die Abgeordnetenentschädigung sind die Bezüge eines Richters an einem obersten Bundesgericht (Besoldungsgruppe R 6) bzw. die Bezüge eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6). § 11 Abs. 1 Satz 1 AbgG schreibt dies bindend vor.

Mit der seit 1. Januar 1999 geltenden Höhe der Abgeordnetenentschädigung (12 875 Deutsche Mark monatlich) ist der Orientierungswert bei weitem nicht erreicht. Der Abstand zu den genannten Referenzgrößen beträgt mehr als 2 000 Deutsche Mark. Die Gesetzesänderung soll dazu dienen, die Abgeordnetenentschädigung ab dem 1. Januar 2001 in Anlehnung an die zu erwartenden Preissteigerungsraten anzupassen. Für das Jahr 2000 wird lediglich eine Anhebung ab Jahresmitte auf der Grundlage der für 1999 festgestellten Preissteigerungsrate von 0,6 % vorgenommen.

Eine Anpassungsnotwendigkeit besteht auch hinsichtlich des Bemessungsbetrages für die Altersentschädigung nach dem Übergangsrecht, damit die Altersentschädigung auch künftig ihre Funktion als wesentlicher Bestandteil der verfassungsrechtlich verbürgten, die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichernden Entschädigung erfüllen kann. Im Übrigen bleibt die Altersversorgung für Abgeordnete, an der in der 13. Wahlperiode spürbare Einschnitte vorgenommen worden sind, unverändert.

B. Lösung

Annahme des Entwurfs eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes.

Die empfohlenen Änderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 35a Abs. 2 Satz 3 setzen die Anpassungsverpflichtungen in gesamtwirtschaftlich verantwortungsbewusster Weise um. Daher orientiert sich der Gesetzentwurf an den zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwartenden Preissteigerungsraten. Danach wird die Abgeordnetenentschädigung ab dem 1. Januar 2001 in drei Jahresschritten von 1,9 vom Hundert angehoben. Für die Übergangszeit der zweiten Jahreshälfte 2000 soll die Entschädigung preissteigerungsbedingt auf den Stand des Jahres 1999 durch eine Erhöhung von 0,6 % festgeschrieben werden.

Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach dem Übergangsrecht soll wie bisher nur anteilig die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung nachzeichnen. Die vorgesehenen Anpassungen tragen dem Rechnung.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/4241 10.10.2000 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/4560 9.11.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
14/4564 9.11.2000 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze