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Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 23.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 70 vom 31.12.2007.

Hier ist die Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5172)

A. Ziel

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die bildungspolitische Wirksamkeit der Bundesausbildungsförderung zu steigern. Insbesondere soll die Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags die Verbindung von Ausbildung und Kindererziehung erleichtern und sollen die Integration von jungen Menschen mit Migrationshintergrund verbessert, die Eigenverantwortung der Auszubildenden durch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf einheitlich 400 Euro sowie die Internationalität der Ausbildung durch Ausdehnung der Förderung im Ausland gestärkt werden. Damit wird sowohl eine Verbesserung individueller Bildungschancen als auch ein Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in Deutschland angestrebt.

Daneben soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Beitrag zum weiteren Abbau von Bürokratie im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet werden.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

* Auszubildende mit Kindern erhalten künftig bereits während der Ausbildung einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag zum Bedarfssatz und werden so stärker unterstützt. Der derzeitige Kinderteilerlass beim Darlehensanteil Studierender, der nur Betreuungsleistungen frühestens fünf Jahre nach Studienende berücksichtigt, also tendenziell eher späte Familiengründung bei Akademikern begünstigt, kann die bereits während der Ausbildungszeit selbst entstehenden Betreuungsmehraufwendungen von Studierenden mit Kindern nicht auffangen. Er soll nach einer Übergangszeit für bereits freigestellte Darlehensnehmer daher durch den neuen Kinderbetreuungszuschlag abgelöst werden.

* Durch Wegfall der Orientierungsphase sollen auch komplett im europäischen Ausland durchgeführte Ausbildungsgänge nach dem BAföG förderfähig werden; zugleich sollen künftig Praktika auch außerhalb Europas ohne die zusätzliche Bescheinigung der besonderen Förderlichkeit gefördert werden können.

* Ausländische Auszubildende, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer der Eltern nach dem BAföG gefördert werden können.

* Die Hinzuverdienstgrenzen ohne Anrechnung auf das BAföG werden für alle Auszubildenden einheitlich und ohne Differenzierung nach Ausbildungsart auf die Höhe der auch für sog. Minijobs geltenden Grenze von 400 Euro monatlich ausgedehnt. Dadurch soll zugleich die Möglichkeit für Auszubildende verbessert werden, selbst zur Finanzierung ihrer Ausbildung beizutragen und so die ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Eltern zu entlasten.

* Als Beitrag zur Gegenfinanzierung der vorgesehenen Maßnahmen, aber auch zur Korrektur ungleichgewichtig gewordener Typisierungen bei der Regelung zu Ausnahmen von der grundsätzlichen Elterneinkommensabhängigkeit aller Leistungen nach dem BAföG werden die Sonderfälle elternunabhängiger Förderung beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs künftig auf den eigentlichen Kern des zweiten Bildungswegs konzentriert. Weiterhin elternunabhängig werden Auszubildende gefördert, die zuvor bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und berufstätig waren oder eine entsprechend längere mehrjährige Erwerbstätigkeit vorweisen können, be- vor sie über ein Kolleg oder Abendgymnasium einen höheren Schulabschluss anstreben. Dagegen soll nicht länger allein der Besuch einer dieser Ausbildungsstättenarten als solcher genügen, die Förderung unabhängig vom Elterneinkommen zu gewähren.

* Es wird ein Beitrag zur Rechtsbereinigung geleistet, indem entbehrlich gewordene Übergangsvorschriften und Regelungsreste früherer BAföG-Änderungsgesetze gestrichen werden.

* Die Förderung ausländischer Auszubildender mit Berufsausbildungsbeihilfe im Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird an das BAföG angeglichen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/5172 27.04.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/7214 15.11.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
16/7215 15.11.2007 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze