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Zwölftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom 29.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 68 vom 31.12.2003.

Hier ist das Zwölftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1469)

A. Ziel

Gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Grundgesetzes ist eine Enteignung nur zum "Wohle der Allgemeinheit" zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Nach § 28 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Enteignung "für Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Ob jedoch Werkflugplätze "Zwecken der Zivilluftfahrt" dienen, wird von der jüngsten Rechtsprechung mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass Sonderplätze nicht wie Verkehrsflughäfen bzw. -landeplätze der Abwicklung eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen, da es an dem für eine Enteignung vorausgesetzten Wohl der Allgemeinheit fehle.

Diese Rechtsprechung hat eine erhebliche Rechtsunsicherheit zum Nachteil von nichtmilitärischen Sonderflugplätzen, deren Betrieb zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient, eintreten lassen.

Betroffen sind insbesondere produktionstechnisch in die Luftfahrtindustrie eingegliederte Sonderflugplätze, deren Betrieb primär dem Unternehmenszweck dient, die aber wegen ihrer herausragenden Bedeutung für bestimmte vom Gesetzgeber zu definierende Allgemeininteressen (z. B. Industrie- und Standortpolitik) zugleich dem Allgemeinwohl dienen.

Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird in den §§ 24 und 31 LuftVG und im § 73 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geregelt. Danach ist die Zuständigkeit eines Landes gegeben, wenn die Luftfahrtveranstaltung nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht. In allen anderen Fällen ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Es gibt jedoch Fälle, in denen mehr als ein Land berührt ist, aber gewichtige Gründe dafür vorliegen, die Zuständigkeit für die Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung nicht beim Luftfahrt-Bundesamt, sondern bei einem der beteiligten Länder anzusiedeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Veranstaltung an einem Verkehrsflughafen eines Landes stattfindet, der unmittelbar an der Grenze zu einem anderen Land gelegen ist, und das dritte Land nur dadurch betroffen ist, dass sein Luftraum für Vorführflüge in Anspruch genommen wird.

B. Lösung

Weist ein Sonderflugplatz, wie oben dargestellt, einen Bezug zum Allgemeinwohl auf, so sind Enteignungen zugunsten dieser Plätze nicht grundsätzlich

ausgeschlossen. Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen Klarstellung im Luftverkehrsgesetz.

Die Regelungen über die Zuständigkeit bei der Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen im LuftVG und in der LuftVZO werden so geändert, dass es dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Antrag eines Landes oder in eigener Initiative über die bisherige Regelung hinaus ermöglicht wird, in einzelnen Fällen ein Land, und damit die dort jeweils zuständige Luftfahrtbehörde, mit der Genehmigung nach § 24 LuftVG zu beauftragen, sofern sämtliche von der Luftfahrtveranstaltung betroffenen Länder ihr Einvernehmen erteilt haben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1469 6.8.2003 Gesetzentwurf des Bundesrates
15/1793 22.10.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Auschuss)

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze